LAG Berlin-Brandenburg - Beschluss vom 08.05.2009
6 TaBV 88/09
Normen:
BetrVG § 25 Abs. 1 S. 2; BetrVG § 25 Abs. 2 S. 1; BetrVG § 26 Abs. 2 S. 1; BetrVG § 29 Abs. 2 S. 3; BetrVG § 94; BGB § 184 Abs. 1; ArbGG § 81 Abs. 1; ArbGG § 83 Abs. 3; ZPO § 89 Abs. 2; ZPO § 256 Abs. 1;
Vorinstanzen:
ArbG Berlin, vom 27.11.2008 - Vorinstanzaktenzeichen 42 BV 14729/08

Unzulässiger Antrag auf Feststellung eines Mitbestimmungsrechts bei der Verwendung von Personalfragebögen; Genehmigung vollmachtlosen Handelns durch Erteilung einer Prozessvollmacht durch Betriebsratsvorsitzenden; fehlendes Rechtsschutzbedürfnis für Feststellungsantrag neben Unterlassungsantrag

LAG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 08.05.2009 - Aktenzeichen 6 TaBV 88/09

DRsp Nr. 2009/13492

Unzulässiger Antrag auf Feststellung eines Mitbestimmungsrechts bei der Verwendung von Personalfragebögen; Genehmigung vollmachtlosen Handelns durch Erteilung einer Prozessvollmacht durch Betriebsratsvorsitzenden; fehlendes Rechtsschutzbedürfnis für Feststellungsantrag neben Unterlassungsantrag

1. Eine dem Vorsitzenden erteilte Vollmacht zur Beauftragung eines Rechtsanwaltes mit der Einleitung eines Beschlussverfahrens gegen den Arbeitgeber umfasst auch die Befugnis, eine bereits im Namen des Betriebsrates vorgenommene Verfahrenseinleitung zu genehmigen. 2. Neben einem bereits anhängigen Antrag auf Untersagung der Verwendung von Personalfragebögen ohne Zustimmung des örtlichen Betriebsrates fehlt für ein weiteres Verfahren auf Feststellung eines entsprechenden Mitbestimmungsrechts das nach § 256 Abs. 1 ZPO erforderliche Rechtsschutzinteresse.

Tenor:

1. Die Beschwerde des Betriebsrates gegen den Beschluss des Arbeitsgerichtes Berlin vom 27. November 2008 - 42 BV 14729/08 - wird zurückgewiesen.

2. Die Rechtsbeschwerde wird nicht zugelassen.

Normenkette:

BetrVG § 25 Abs. 1 S. 2; BetrVG § 25 Abs. 2 S. 1; BetrVG § 26 Abs. 2 S. 1; BetrVG § 29 Abs. 2 S. 3; BetrVG § 94; BGB § 184 Abs. 1; ArbGG § 81 Abs. 1; ArbGG § 83 Abs. 3; ZPO § 89 Abs. 2; ZPO § 256 Abs. 1;

Gründe: