LAG Köln - Beschluss vom 26.05.2010
5 Ta 152/10
Normen:
ZPO § 767; ZPO § 769; ArbGG § 62 Abs. 1;
Vorinstanzen:
ArbG Köln, vom 14.04.2010 - Vorinstanzaktenzeichen 10 Ca 3062/10

Unzulässiger Antrag auf einstweilige Einstellung der Zwangsvollstreckung im Rahmen der Vollstreckungsgegenklage bei Berufungseinlegung

LAG Köln, Beschluss vom 26.05.2010 - Aktenzeichen 5 Ta 152/10

DRsp Nr. 2010/12269

Unzulässiger Antrag auf einstweilige Einstellung der Zwangsvollstreckung im Rahmen der Vollstreckungsgegenklage bei Berufungseinlegung

Ein Antrag auf einstweilige Einstellung der Zwangsvollstreckung im Rahmen einer Vollstreckungsgegenklage ist unzulässig, wenn der Schuldner gegen das zugrunde liegende Urteil Berufung eingelegt hat und dort von der Möglichkeit des § 62 ArbGG Gebrauch machen kann.

Tenor

Die Beschwerde der Beklagten gegen den Beschluss des Arbeitsgerichts Köln vom 14.04.2010 - 10 Ca 3062/10 wird kostenpflichtig zurückgewiesen.

Normenkette:

ZPO § 767; ZPO § 769; ArbGG § 62 Abs. 1;

Gründe

I. Mit der vorliegenden Beschwerde begehrt die Beklagte, den Beschluss des Arbeitsgerichts vom 14.04.2010, mit dem der Antrag der Beklagten auf einstweilige Einstellung der Zwangsvollstreckung aus dem Urteil des Arbeitsgerichts Köln vom 05.11.2009 zurückgewiesen wurde, aufzuheben und die Zwangsvollstreckung aus jenem Urteil einzustellen.

Durch Urteil des Arbeitsgerichts Köln vom 05.11.2009 10 Ca 5158/09 wurde auf Antrag des Klägers antragsgemäß festgestellt, dass das Arbeitsverhältnis nicht durch die Kündigung der Beklagten vom 29.05.2009 aufgelöst wurde und die Beklagte des weiteren verurteilt, den Kläger bis zum rechtskräftigen Abschluss des Kündigungsschutzverfahrens als Gepäckträger/Gepäckbetreuer zu beschäftigen.