Die Beschwerde der Beklagten gegen den Beschluss des Arbeitsgerichts Köln vom 14.04.2010 -
I. Mit der vorliegenden Beschwerde begehrt die Beklagte, den Beschluss des Arbeitsgerichts vom 14.04.2010, mit dem der Antrag der Beklagten auf einstweilige Einstellung der Zwangsvollstreckung aus dem Urteil des Arbeitsgerichts Köln vom 05.11.2009 zurückgewiesen wurde, aufzuheben und die Zwangsvollstreckung aus jenem Urteil einzustellen.
Durch Urteil des Arbeitsgerichts Köln vom 05.11.2009
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