LAG Rheinland-Pfalz - Urteil vom 01.07.2009
8 Sa 664/08
Normen:
ZPO § 584 Abs. 1; ArbGG § 11 Abs. 4;
Vorinstanzen:
ArbG Koblenz, vom 14.03.2007 - Vorinstanzaktenzeichen 4 Ca 2439/08

Unzulässige Wiederaufnahmeklage bei fehlender Vertretung durch Rechtsanwalt

LAG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 01.07.2009 - Aktenzeichen 8 Sa 664/08

DRsp Nr. 2009/26403

Unzulässige Wiederaufnahmeklage bei fehlender Vertretung durch Rechtsanwalt

1. Für das Wiederaufnahmebegehren der Klägerin ist gemäß § 584 Abs. 1 ZPO ausschließlich das Berufungsgericht und demnach das Landesarbeitsgericht zuständig, wenn dieses in der Sache selbst (zuletzt) entschieden hat. 2. Vor dem Landesarbeitsgericht müssen sich die Parteien gemäß § 11 Abs. 4 ArbGG von Prozessbevollmächtigten vertreten lassen. 3. Die Wiederaufnahmeklage ist bereits nicht in zulässiger Weise erhoben worden, wenn die Antragsschrift nicht von einem Prozessbevollmächtigten unterzeichnet ist.

Tenor:

1. Die Wiederaufnahmeklage der Klägerin wird auf ihre Kosten als unzulässig verworfen.

2. Die Revision wird nicht zugelassen.

Normenkette:

ZPO § 584 Abs. 1; ArbGG § 11 Abs. 4;

Tatbestand: