Die Berufung des Beklagten gegen das Urteil des Arbeitsgerichts in Darmstadt vom 26. März 2009 - 11 Ca 51/04 - wird auf seine Kosten zurückgewiesen.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Die Parteien streiten in der Berufungsinstanz nur noch darüber, ob der Beklagte mit seiner Widerklage vom Kläger Schadensersatz verlangen kann, nachdem er seine Widerklage auf Unterlassung und Schmerzensgeld sowie einen Ordnungsgeldantrag zurückgenommen hat.
Der Beklagte hatte mit dem von ihm behaupteten Schadensersatzanspruch, der auch Gegenstand seiner Widerklage ist, gegen einen vom Kläger geltend gemachten Anspruch aufgerechnet. Das Landesarbeitsgericht hatte der Klage teilweise stattgegeben und den Beklagten zur Zahlung verurteilt unter dem Vorbehalt der Entscheidung über die Aufrechnung des Beklagten mit einer Schadensersatzforderung in Höhe von € 4.140,00.
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