LAG Rheinland-Pfalz - Beschluss vom 16.01.2012
1 Ta 290/11
Normen:
RVG § 33 Abs. 3 S. 1; RVG § 49; RVG § 50;
Vorinstanzen:
ArbG Kaiserslautern, vom 07.12.2011 - Vorinstanzaktenzeichen 2 Ca 1742/11

Unzulässige Wertbeschwerde des beigeordneten Anwalts bei Bewilligung der Prozesskostenhilfe ohne Ratenzahlung

LAG Rheinland-Pfalz, Beschluss vom 16.01.2012 - Aktenzeichen 1 Ta 290/11

DRsp Nr. 2012/2479

Unzulässige Wertbeschwerde des beigeordneten Anwalts bei Bewilligung der Prozesskostenhilfe ohne Ratenzahlung

Bei der Beschwerde eines im PKH-Verfahren beigeordneten Rechtsanwalts gegen die Festsetzung des Gegenstandswertes ist für die Berechnung des Beschwerdewertes von § 33 Abs. 3 S. 1 RVG dann auf die reduzierten Gebühren aus § 49 RVG abzustellen, wenn Prozesskostenhilfe ohne Ratenzahlung bewilligt worden ist. Wurde dagegen Prozesskostenhilfe mit Ratenzahlung bewilligt, sind die Regelgebühren maßgeblich.

Die Beschwerde des Beschwerdeführers gegen den Wertfestsetzungsbeschluss des Arbeitsgerichts Kaiserslautern - 2 Ca 1742/11 - vom 07.12.2011 wird auf Kosten des Beschwerdeführers als unzulässig verworfen.

Ein Rechtsmittel ist gegen diese Entscheidung nicht gegeben.

Normenkette:

RVG § 33 Abs. 3 S. 1; RVG § 49; RVG § 50;

Gründe: