LAG Düsseldorf - Urteil vom 25.01.2005
6 (15) Sa 1515/04
Normen:
GG Art. 33 Abs. 2 ;
Vorinstanzen:
ArbG Düsseldorf, vom 13.08.2004 - Vorinstanzaktenzeichen 13 Ca 5982/04

Unzulässige Wartefrist für angestellte Lehrer bei Stellenbewerbung - Anspruch auf Zulassung der Bewerbung und Weitergabe an Bezirksregierung

LAG Düsseldorf, Urteil vom 25.01.2005 - Aktenzeichen 6 (15) Sa 1515/04

DRsp Nr. 2005/17971

Unzulässige Wartefrist für angestellte Lehrer bei Stellenbewerbung - Anspruch auf Zulassung der Bewerbung und Weitergabe an Bezirksregierung

1. Verstößt der Arbeitgeber im Rahmen von Artikel 33 Abs. 2 GG gegen die dort aufgestellten Grundsätze, kann ein übergangener Bewerber seinen Anspruch auf Beteiligung am Auswahlverfahren auch gerichtlich durchsetzen.2. Hat das beklagte Land Versetzungsbewerber, Beförderungsbewerber und Neubewerber auf die ausgeschriebene Stelle zugelassen, ist eine durch Runderlass bestimmte Mindestbeschäftigungszeit von fünf Jahren ein zusätzliches Kriterium, das aus der Natur der Sache nur von bereits bei dem beklagten Land beschäftigten Lehrern erfüllt werden kann; eine derartige Wartefrist verstößt gegen die Prinzipien des Artikel 33 Abs. 2 GG und verletzt den angestellten Stellenbewerber in seinem subjektiven Recht auf chancengleiche Teilnahme am Bewerbungsverfahren und Zugang zu einem öffentlichen Amt, weil das Zugangskriterium der Wartefrist von externen Bewerbern nicht erfüllt werden muss.

Normenkette:

GG Art. 33 Abs. 2 ;

Tatbestand:

Die Parteien streiten über die Verpflichtung des beklagten Landes, eine Bewerbung des Klägers auf eine ausgeschriebene Stelle als Lehrer zuzulassen und die Bewerbungsunterlagen an die für die Einstellung zuständige Bezirksregierung weiterzuleiten.