LAG Rheinland-Pfalz - Beschluss vom 06.07.2011
7 TaBV 50/10
Normen:
ZPO § 253 Abs. 2 Nr. 2; ArbGG § 80 Abs. 2 S. 1; BetrVG § 87 Abs. 1 Nr. 5;
Vorinstanzen:
ArbG Koblenz, vom 13.10.2010 - Vorinstanzaktenzeichen 4 BV 6/10

Unzulässige Unterlassungsanträge des Betriebsrats zur Mitbestimmung bei der Anordnung von Betriebsferien; Bestimmtheitserfordernis bei Unterlassungsanträgen im Beschlussverfahren

LAG Rheinland-Pfalz, Beschluss vom 06.07.2011 - Aktenzeichen 7 TaBV 50/10

DRsp Nr. 2011/14467

Unzulässige Unterlassungsanträge des Betriebsrats zur Mitbestimmung bei der Anordnung von Betriebsferien; Bestimmtheitserfordernis bei Unterlassungsanträgen im Beschlussverfahren

1. Anträge im Beschlussverfahren unterliegen denselben Anforderungen wie im Urteilsverfahren; dementsprechend muss der Verfahrensgegenstand so genau bezeichnet werden, dass die eigentliche Streitfrage mit Rechtskraftwirkung zwischen den Beteiligten entschieden werden kann. 2. Unterlassungsanträge müssen aus rechtsstaatlichen Gründen für den in Anspruch genommenen Beteiligten eindeutig erkennen lassen, welcher Handlungen sie sich enthalten sollen und in welchen Fällen ein Ordnungsgeld verhängt werden kann; nur wenn die danach gebotenen Verhaltensweisen hinreichend erkennbar sind, kann eine der materiellen Rechtskraft zugängliche Sachentscheidung ergehen. 3. Eine Entscheidung, die eine Handlungs- oder Unterlassungspflicht ausspricht, muss grundsätzlich zur Zwangsvollstreckung geeignet sein; die Prüfung, welche Verhaltensweisen die Schuldnerin unterlassen soll, darf nicht durch eine ungenaue Antragsformulierung und einen dem entsprechenden gerichtlichen Titel aus dem Erkenntnis- in das Zwangsvollstreckungsverfahren verlagert werden.