LAG Rheinland-Pfalz - Beschluss vom 17.08.2009
1 Ta 183/09
Normen:
RVG § 33 Abs. 3 S. 1; RVG § 49; ZPO § 4 Abs. 1; ZPO § 120 Abs. 4;
Vorinstanzen:
ArbG Ludwigshafen, vom 18.09.2008 - Vorinstanzaktenzeichen 5 Ca 690/08

Unzulässige Streitwertbeschwerde des beigeordneten Rechtsanwalts bei Nichterreichen der Mindestbeschwerdesumme unter Zugrundelegung verkürzter Erstattungsbeträge

LAG Rheinland-Pfalz, Beschluss vom 17.08.2009 - Aktenzeichen 1 Ta 183/09

DRsp Nr. 2009/23021

Unzulässige Streitwertbeschwerde des beigeordneten Rechtsanwalts bei Nichterreichen der Mindestbeschwerdesumme unter Zugrundelegung verkürzter Erstattungsbeträge

1. Unter dem Wert des Beschwerdegegenstandes sind bei der Beschwerde gegen die Festsetzung des Gegenstandswertes für die anwaltliche Tätigkeit die Kosten zu verstehen, um die sich der Beschwerdeführer bei der Festsetzung des begehrten Gegenstandswertes verbessern würde; damit der Wert des Beschwerdegegenstandes berechnet werden kann, sollte die Beschwerde einen bestimmten Antrag enthalten. 2. Ist Prozesskostenhilfe ohne Ratenzahlung bewilligt worden, sind für die Berechnung der Beschwer die reduzierten Gebühren des § 49 RVG maßgeblich. 3. Bei der Einlegung eines Rechtsmittels kommt es zur Ermittlung eines Beschwerdewertes grundsätzlich auf die Umstände im Einlegungszeitpunkt an (vgl. auch § 4 Abs. 1 ZPO); spätere Veränderungen, die eintreten können oder auch nicht (wie etwa eine spätere Anordnung von Ratenzahlungen im Nachprüfungsverfahren gemäß § 120 Abs. 4 ZPO), sind grundsätzlich nicht zu berücksichtigen.

Tenor: