LAG Rheinland-Pfalz - Beschluss vom 14.05.2010
1 Ta 73/10
Normen:
RVG § 33 Abs. 3;
Vorinstanzen:
ArbG Ludwigshafen, vom 04.01.2010 - Vorinstanzaktenzeichen 1 Ca 2223/09

Unzulässige Streitwertbeschwerde bei fehlender Beschwer

LAG Rheinland-Pfalz, Beschluss vom 14.05.2010 - Aktenzeichen 1 Ta 73/10

DRsp Nr. 2010/9951

Unzulässige Streitwertbeschwerde bei fehlender Beschwer

Ungeschriebene Voraussetzung der Beschwerde nach § 33 Abs. 3 RVG ist das Vorliegen einer Beschwer des Beschwerdeführers dergestalt, dass eine Abweichung zwischen der angegriffenen Entscheidung und der Begehr des Beschwerdeführers vorliegt. Begehrt der beschwerdeführende Prozessbevollmächtigte einer Partei keine höhere als die bereits vom Arbeitsgericht getätigte Festsetzung, ist er nicht beschwert und seine Beschwerde daher als unzulässig zu verwerfen.

1. Die Beschwerde des Beschwerdeführers gegen den Wertfestsetzungsbeschluss des Arbeitsgerichts Ludwigshafen vom 04.01.2010 - 1 Ca 2223/09 - wird auf Kosten des Beschwerdeführers als unzulässig verworfen.

2. Ein Rechtsmittel gegen diese Entscheidung ist nicht gegeben.

Normenkette:

RVG § 33 Abs. 3;

Gründe:

I. Der beschwerdeführende Prozessbevollmächtigte des Klägers wendet sich mit der Beschwerde gegen eine unrichtige Festsetzung des Wertes des Gegenstands seiner anwaltlichen Tätigkeit.