LAG Rheinland-Pfalz - Beschluss vom 17.06.2011
8 Ta 121/11
Normen:
ZPO § 114 S. 1; ZPO § 117 Abs. 1; ZPO § 119; ZPO § 572 Abs. 1;
Vorinstanzen:
ArbG Koblenz, vom 12.04.2011 - Vorinstanzaktenzeichen 4 Ca 1659/10

Unzulässige sofortige Beschwerde gegen Versagung der Prozesskostenhilfe bei fehlender Beschwer aufgrund nicht beantragter Vergleichsgegenstände; Zulässigkeitsprüfung durch das Beschwerdegericht

LAG Rheinland-Pfalz, Beschluss vom 17.06.2011 - Aktenzeichen 8 Ta 121/11

DRsp Nr. 2011/14468

Unzulässige sofortige Beschwerde gegen Versagung der Prozesskostenhilfe bei fehlender Beschwer aufgrund nicht beantragter Vergleichsgegenstände; Zulässigkeitsprüfung durch das Beschwerdegericht

1. Das Arbeitsgericht kann seine Nichtabhilfeentscheidung nicht auf die fehlende Beschwer und damit auf die Unzulässigkeit des Rechtsmittels stützen; nach dem Wortlaut des § 572 Abs. 1 ZPO hat das Gericht, dessen Entscheidung angefochten wird, der Beschwerde abzuhelfen, soweit es sie für begründet hält, so dass die Überprüfung des Rechtsmittels auf seine Zulässigkeit nach dem klaren Gesetzeswortlaut nur dem Beschwerdegericht zusteht. 2. Für die Bewilligung der Prozesskostenhilfe für andere als die durch die Klageschrift festgelegten Streitgegenstände ist ein erneuter Antrag erforderlich; stillschweigende Bewilligungsanträge sind mit dem stark formalisierten Prozesskostenhilfeverfahren nicht vereinbar. 3. Fehlt es bezüglich der im Vergleich enthaltenen Regelungen, die über den in der Klageschrift enthaltenen und vom Prozesskostenhilfeantrag erfassten Streitgegenstand hinausgehen, an einem Antrag der Partei, ist sie durch eine diesbezügliche Zurückweisung der Bewilligung nicht beschwert.

Die sofortige Beschwerde des Klägers gegen den Beschluss des Arbeitsgerichts Koblenz vom 12.04.2011 - - wird kostenpflichtig als unzulässig verworfen.