Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Hagen vom 21.05.2008 - 3 Ca 129/08 - wird kostenpflichtig zurückgewiesen.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Die Klägerin will im Wege einer negativen Feststellungsklage feststellen lassen, dass sie nicht verpflichtet ist, die dem Beklagten unter dem 09.11.2007 erteilte Abmahnung zurückzunehmen und aus der Personalakte zu entfernen.
Der Beklagte hat die Klägerin mit Anwaltsschreiben vom 18.11.2007 aufgefordert, die Abmahnung vom 09.11.2007 aus der Personalakte zu entfernen, weil er sie für unberechtigt hält. Seine Gegendarstellung zu dem gerügten Verhalten ist zur Personalakte genommen worden.
Der Beklagte hat nicht die Absicht, Klage auf Entfernung der Abmahnung zu erheben.
Die Klägerin hält die Feststellungsklage für zulässig, weil sich der Beklagte ihr gegenüber eines eigenen Rechts berühme und damit ihren Handlungsspielraum einschränke.
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