Die sofortige Beschwerde der Klägerin gegen den Beschluss des Arbeitsgerichts Neumünster vom 29.09.2008 - 1 Ca 891 d/08 - wird zurückgewiesen.
Die Rechtsbeschwerde wird nicht zugelassen.
I.
Die Klägerin wendet sich gegen die Versagung von Prozesskostenhilfe für eine Kündigungsschutzklage.
Die Klägerin war seit dem 01.08.2007 bei dem Beklagten in einem Berufsausbildungsverhältnis zur Ausbildung im Ausbildungsberuf Hauswirtschafterin beschäftigt.
Mit Schreiben vom 30.06.2008 kündigte der Beklagte das Ausbildungsverhältnis "ordentlich gemäß § 30 AVR mit Wirkung zum 31.08.2008".
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