LAG Schleswig-Holstein - Beschluss vom 20.01.2009
1 Ta 206/08
Normen:
ZPO § 114 Satz 1; ArbGG § 111 Abs. 2; KSchG § 4;
Vorinstanzen:
ArbG Neumünster, 1 Ca 891 d/08 vom 29.09.2008,

Unzulässige Kündigungsschutzklage bei fehlender Anrufung des Schlichtungsausschusses durch die Auszubildende

LAG Schleswig-Holstein, Beschluss vom 20.01.2009 - Aktenzeichen 1 Ta 206/08

DRsp Nr. 2009/7976

Unzulässige Kündigungsschutzklage bei fehlender Anrufung des Schlichtungsausschusses durch die Auszubildende

1. Soweit gemäß § 111 Abs. 2 ArbGG ein Schlichtungsausschuss gebildet ist, ist die Anrufung des Schlichtungsausschusses zwingende Prozessvoraussetzung für die Klage; ob diese Voraussetzung vorliegt, hat das Arbeitsgericht von Amts wegen zu prüfen. 2. Eine ohne vorherige Anrufung des Schlichtungsausschusses beim Arbeitsgericht erhobene Klage ist unzulässig. 3. Der Schlichtungsausschuss ist auch dann zuständig, wenn gerade darüber gestritten wird, ob das Ausbildungsverhältnis durch (außerordentliche) Kündigung wirksam beendet worden ist.

Tenor:

Die sofortige Beschwerde der Klägerin gegen den Beschluss des Arbeitsgerichts Neumünster vom 29.09.2008 - 1 Ca 891 d/08 - wird zurückgewiesen.

Die Rechtsbeschwerde wird nicht zugelassen.

Normenkette:

ZPO § 114 Satz 1; ArbGG § 111 Abs. 2; KSchG § 4;

Gründe:

I.

Die Klägerin wendet sich gegen die Versagung von Prozesskostenhilfe für eine Kündigungsschutzklage.

Die Klägerin war seit dem 01.08.2007 bei dem Beklagten in einem Berufsausbildungsverhältnis zur Ausbildung im Ausbildungsberuf Hauswirtschafterin beschäftigt.

Mit Schreiben vom 30.06.2008 kündigte der Beklagte das Ausbildungsverhältnis "ordentlich gemäß § 30 AVR mit Wirkung zum 31.08.2008".