I.
Die Parteien streiten darüber, ob der Beklagte die Kosten des Zwangsvollstreckungsverfahrens zu tragen hat, das durch den Antrag des Klägers vom 27.07.2005 (Bl. 22 d. A.) eingeleitet wurde. Zur näheren Darstellung des Sach- und Streitstandes im Übrigen wird in entsprechender Anwendung des § 69 Abs. 2 ArbGG Bezug genommen auf die tatbestandlichen Teile der Beschlüsse des Arbeitsgerichts vom 14.11.2005 und vom 07.02.2006 - jeweils 11 Ca 1186/05 - (Bl. 32 f. und 46 ff. d. A.).
II.
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