LAG München - Urteil vom 11.05.2011
8 Sa 728/10
Normen:
ZPO § 62; ZPO § 256 Abs. 1; ZPO § 322 Abs. 1;
Vorinstanzen:
ArbG München, vom 08.06.2010 - Vorinstanzaktenzeichen 33 Ca 17841/09

Unzulässige Klage auf Feststellung eines dreiseitigen Rechtsverhältnisses bei fehlender Prozessbeteiligung einer Vertragspartei

LAG München, Urteil vom 11.05.2011 - Aktenzeichen 8 Sa 728/10

DRsp Nr. 2012/355

Unzulässige Klage auf Feststellung eines dreiseitigen Rechtsverhältnisses bei fehlender Prozessbeteiligung einer Vertragspartei

1. Bei Feststellung eines gemeinschaftlichen Rechtsverhältnisses ist aus materiellrechtlichen Gründen eine notwendige Streitgenossenschaft nach § 62 ZPO anzunehmen; im Streit über den Bestand eines Rechtsverhältnisses müssen alle an ihm Beteiligten auf der Aktiv- oder Passivseite Partei sein. 2. Ein über die gestellten se Anträge entscheidendes Sachurteil ist nicht geeignet, Rechtsklarheit und Rechtsfrieden herzustellen, wenn sich seine materielle Rechtskraft (§ 322 Abs. 1 ZPO) nur auf zwei (verbliebene) Parteien des vorliegenden Rechtsstreits erstreckt. 3. Die erklärte Bereitschaft einer außen stehenden Dritten, an der "Umsetzung" eines Urteils gegen die (verbliebene) Beklagte mitzuwirken, reicht zur Herstellung von Rechtsklarheit und Rechtsfrieden nicht aus, wenn sie auf der Annahme der vormaligen Beklagten beruht, selbst nichts zu schulden, und dies mit den Klageanträgen nicht übereinstimmt; schon deshalb kann nicht als sicher angenommen werden, dass weiterer Streit nicht entstehen wird, wenn die (verbliebene) Beklagte antragsgemäß verurteilt wird.

1. Die Berufung der Klägerin gegen das Endurteil des Arbeitsgerichts München vom 08.06.2010 - 33 Ca 17841/09 - wird auf Kosten der Klägerin zurückgewiesen.