LAG Frankfurt/Main - Urteil vom 12.02.2009
13 Sa 1120/07
Normen:
ZPO § 103; ZPO § 104 Abs. 2; ZPO § 269 Abs. 3; ZPO § 269 Abs. 4; ZPO § 294; ArbGG § 12a Abs. 1 S. 1; BGB § 280 Abs. 1;
Vorinstanzen:
ArbG Frankfurt am Main, vom 20.06.2007 - Vorinstanzaktenzeichen 7 Ca 1023/07

Unzulässige Klage auf Ersatz von Detektivkosten bei möglicher Geltendmachung im Kostenfestsetzungsverfahren

LAG Frankfurt/Main, Urteil vom 12.02.2009 - Aktenzeichen 13 Sa 1120/07

DRsp Nr. 2009/16807

Unzulässige Klage auf Ersatz von Detektivkosten bei möglicher Geltendmachung im Kostenfestsetzungsverfahren

Einer Klage auf Erstattung von Detektivkosten, die zur Vorbereitung einer verhaltensbedingten Kündigung angefallen sind, fehlt das Rechtsinteresse, solange der Arbeitgeber diese Kosten im Kostenfestsetzungsverfahren nach gewonnenem Kündgungsschutzprozess geltend machen kann.

Tenor:

Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Frankfurt am Main vom 20. Juni 2007 - 7 Ca 1023/07 - wird auf deren Kosten zurückgewiesen.

Die Revision wird zugelassen.

Normenkette:

ZPO § 103; ZPO § 104 Abs. 2; ZPO § 269 Abs. 3; ZPO § 269 Abs. 4; ZPO § 294; ArbGG § 12a Abs. 1 S. 1; BGB § 280 Abs. 1;

Tatbestand:

Die Parteien streiten über die Verpflichtung der Beklagten zur Zahlung von Schadensersatz für Detektivkosten.

Der Geschäftsführer der Klägerin ist der mittlerweile geschiedene Ehemann der Beklagten.

Die Beklagte war bei der Klägerin sei dem 5. März 1992 bei einem Bruttomonatsgehalt von 920 € zur Leistung von Büro - bzw. Sekretariatsarbeiten beschäftigt.

Nachdem sich die Ehegatten auseinander gelebt und sich die finanzielle Situation der Klägerin verschlechtert hatte, kam es auch zu Schwierigkeiten im Arbeitsverhältnis der Parteien.

Mit Schreiben vom 14. Juni 2006 kündigte die Klägerin das Arbeitsverhältnis zum 31. Dezember 2006.