LAG Schleswig-Holstein - Beschluss vom 31.03.2005
2 Ta 37/05
Normen:
ZPO § 567 ; ArbGG § 78a ;
Vorinstanzen:
ArbG Lübeck, - Vorinstanzaktenzeichen 4 Ca 4109/04

Unzulässige Gegenvorstellung bei unanfechtbarer Beschwerdeentscheidung des Landesarbeitsgerichts

LAG Schleswig-Holstein, Beschluss vom 31.03.2005 - Aktenzeichen 2 Ta 37/05

DRsp Nr. 2005/6326

Unzulässige Gegenvorstellung bei unanfechtbarer Beschwerdeentscheidung des Landesarbeitsgerichts

»Gegen eine Entscheidung eines Landesarbeitsgerichts in einer Beschwerdesache, gegen die die Rechtsbeschwerde nicht zugelassen worden ist, ist angesichts der Regelung in § 78a ArbGG eine Gegenvorstellung nicht mehr zulässig.«

Normenkette:

ZPO § 567 ; ArbGG § 78a ;

Gründe:

Mit seiner Gegenvorstellung wendet sich der Kläger gegen den Beschluss des LAG vom 24.2.2005, mit dem seine Beschwerde gegen ein Ordnungsgeld zurückgewiesen worden ist. Er verweist auf eine Entscheidung des OLG Brandenburg vom 4.7.2003.

Die Gegenvorstellung hat nicht Erfolg.

Die Gegenvorstellung ist unzulässig. Bei einer Gegenvorstellung handelt es sich um einen nicht im Gesetz geregelten Rechtsbehelf, durch den das Gericht, das entschieden hat, veranlasst werden soll, seine Entscheidung aus übersehenen oder neuen tatsächlichen und rechtlichen Gründen zu ändern. Voraussetzung ist, dass ein Beschluss vorliegt, der nicht mit sofortiger Beschwerde oder Rechtsbeschwerde anfechtbar ist (Putzo, Rn. 13, 14 vor § 567 ZPO). Angesichts der neuen Regelung des § 78a ArbGG ist grundsätzlich davon auszugehen, dass eine Gegenvorstellung nunmehr regelmäßig nicht mehr zulässig sein wird.

Aber auch in der Sache ist die Gegenvorstellung unbegründet.