1. Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Kaiserslautern vom 27. August 2009, Az.:
2. Die Revision wird nicht zugelassen.
Der Kläger beantragt die Feststellung, dass ihm der gesetzliche Urlaubsanspruch für das Kalenderjahr 2007 von 20 Arbeitstagen noch zusteht.
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