LAG Schleswig-Holstein - Urteil vom 11.08.2011
5 Sa 25/11
Normen:
ZPO § 256 Abs. 1; ZPO § 256 Abs. 2; ZPO § 254; BGB § 611 Abs. 1;
Vorinstanzen:
ArbG Neumünster, vom 09.12.2010 - Vorinstanzaktenzeichen 4 Ca 802a/10

Unzulässige Feststellungsklage zur Prämienzahlung für Verbesserungsvorschlag bei fehlendem Feststellungsinteresse

LAG Schleswig-Holstein, Urteil vom 11.08.2011 - Aktenzeichen 5 Sa 25/11

DRsp Nr. 2011/19686

Unzulässige Feststellungsklage zur Prämienzahlung für Verbesserungsvorschlag bei fehlendem Feststellungsinteresse

Ein Feststellungsantrag ist mangels Feststellungsinteresses unzulässig, wenn durch die Entscheidung kein Rechtsfrieden geschaffen wird, weil nur einzelne Elemente eines strittigen Rechtsverhältnisses zur Entscheidung des Gerichts gestellt werden. Zudem ist das besondere Feststellungsinteresse immer dann zu verneinen, wenn der Kläger durch eine effektivere Klage sein Rechtsschutzziel erreichen kann. Ist eine Leistungsklage möglich und zumutbar, fehlt im Interesse der endgültigen Klärung des Streitstoffs regelmäßig das besondere Feststellungsinteresse. Zu den vorrangigen Klagearten zählt auch ein Abrechnungs- und Zahlungsantrag im Wege einer Stufenklage.

1. Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil des Arbeitsgerichts Neumünster vom 09.12.2010, Az. 4 Ca 802 a/10, abgeändert und die Klage abgewiesen.

2. Der Kläger trägt die Kosten des Rechtsstreits erster und zweiter Instanz.

3. Die Revision wird nicht zugelassen.

Normenkette:

ZPO § 256 Abs. 1; ZPO § 256 Abs. 2; ZPO § 254; BGB § 611 Abs. 1;

Tatbestand:

Der Kläger begehrt Ansprüche aufgrund eines eingereichten Verbesserungsvorschlages.