LAG Rheinland-Pfalz - Urteil vom 06.10.2010
7 Sa 114/10
Normen:
ZPO § 256 Abs. 1; BGB § 611 Abs. 1; BetrVG § 112 Abs. 1 S. 2;
Vorinstanzen:
ArbG Mainz, vom 28.10.2009 - Vorinstanzaktenzeichen 1 Ca 1416/09

Unzulässige Feststellungsklage des ungekündigten Arbeitnehmers zu Sozialplananspruch für den Fall betriebsbedingter Kündigung anlässlich der Abschaffung des Außendienstes

LAG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 06.10.2010 - Aktenzeichen 7 Sa 114/10

DRsp Nr. 2011/2730

Unzulässige Feststellungsklage des ungekündigten Arbeitnehmers zu Sozialplananspruch für den Fall betriebsbedingter Kündigung anlässlich der Abschaffung des Außendienstes

1. Die Zulässigkeit eines Feststellungsantrages setzt gemäß § 256 Abs. 1 ZPO voraus, dass der Antrag auf die Feststellung eines gegenwärtigen Rechtsverhältnisses gerichtet ist und dass an der begehrten Feststellung ein rechtliches Interesse besteht. 2. An dieser Voraussetzung fehlt es, wenn ein - bislang ungekündigter - Arbeitnehmer auf Feststellung klagt, dass ihm im Falle einer betriebsbedingten Kündigung "aus Anlass der Abschaffung des Außendienstes" (oder im Falle einer entsprechenden arbeitgeberseitig veranlassten Aufhebungsvereinbarung) eine Sozialplanabfindung zusteht. 3. Dies gilt erst recht dann, wenn der Arbeitnehmer Sonderkündigungsschutz genießt, also ordentlich unkündbar ist.

Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Mainz vom 28.10.2009, Az.: 1 Ca 1416/09 wird kostenpflichtig zurückgewiesen.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Normenkette:

ZPO § 256 Abs. 1; BGB § 611 Abs. 1; BetrVG § 112 Abs. 1 S. 2;

Tatbestand:

Die Parteien streiten um die gerichtliche Feststellung eines Abfindungsanspruchs aus Sozialplan sowie um die Feststellung des Anwendungsbereiches des Sozialplanes.