Die Parteien streiten um die "Zuordnung" der Klägerin zum Personalüberhang und um ihre "Versetzung" zum Stellenpool nach dem im Land Berlin am 1. Januar 2004 in Kraft getretenen Gesetz zur Einrichtung eines Zentralen Personalüberhangmanagements (Stellenpool) (Stellenpoolgesetz - StPG) vom 9. Dezember 2003 (GVBl. S. 589).
Zur Überwindung der "Haushaltskrise des Landes Berlin" sah das Haushaltsentlastungsgesetz 2002 vom 19. Juli 2002 (GVBl. S. 199) unter anderem in Artikel I § 6 die Reduzierung der Personalausgaben in den Jahren 2002 bis 2006 um mindestens 555 Millionen Euro als Zielmarke vor. Dies soll unter anderem durch eine "Verminderung des Stellenbestandes" um mindestens 20 % erreicht werden.
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