Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Kaiserslautern vom 18.6.2015, Az.:
Die Revision wird nicht zugelassen.
Die Parteien streiten über einen Schadensersatzanspruch der Klägerin.
Die Klägerin war ab dem 01.11.2013 bei der Beklagten zu 1. als angestellte HNO-Fachärztin beschäftigt. Bei den Beklagten zu 2. und zu 3. handelt es sich um persönlich haftende Gesellschafter der Beklagten zu 1.
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