LAG Rheinland-Pfalz - Urteil vom 27.04.2016
4 Sa 384/15
Normen:
BGB § 241 Abs. 2; BGB § 280 Abs. 1; BGB § 611 Abs. 1;
Vorinstanzen:
ArbG Kaiserslautern, vom 18.06.2015 - Vorinstanzaktenzeichen 2 Ca 219/15

Unzulässige Feststellungsklage auf künftigen Schadensersatz bei unzureichenden Darlegungen einer Fachärztin zum materiellen Schaden aufgrund fehlender Fortbildungserlaubnis der Arbeitgeberin

LAG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 27.04.2016 - Aktenzeichen 4 Sa 384/15

DRsp Nr. 2016/18583

Unzulässige Feststellungsklage auf künftigen Schadensersatz bei unzureichenden Darlegungen einer Fachärztin zum materiellen Schaden aufgrund fehlender Fortbildungserlaubnis der Arbeitgeberin

1. Ein rechtliches Interesse an alsbaldiger Feststellung im Sinne des § 256 Abs. 1 ZPO kann wegen eines erst künftig aus einem Rechtsverhältnis erwachsenden Schadens angenommen werden, wenn nach der Lebenserfahrung und im gewöhnlichen Verlauf der Dinge der Schadenseintritt hinreichend wahrscheinlich ist. 2. Bei reinen Vermögensschäden hängt bereits die Zulässigkeit der Feststellungsklage von der Wahrscheinlichkeit eines auf die Verletzungshandlung zurückzuführenden Schadenseintritts ab; dazu hat die Klägerin in tatsächlicher Hinsicht hinreichende Beurteilungsgrundlagen darzulegen.

Tenor

I.

Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Kaiserslautern vom 18.6.2015, Az.: 2 Ca 219/15, wird kostenpflichtig zurückgewiesen.

II.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Normenkette:

BGB § 241 Abs. 2; BGB § 280 Abs. 1; BGB § 611 Abs. 1;

Tatbestand

Die Parteien streiten über einen Schadensersatzanspruch der Klägerin.

Die Klägerin war ab dem 01.11.2013 bei der Beklagten zu 1. als angestellte HNO-Fachärztin beschäftigt. Bei den Beklagten zu 2. und zu 3. handelt es sich um persönlich haftende Gesellschafter der Beklagten zu 1.