LSG Sachsen-Anhalt - Beschluss vom 01.06.2011
L 5 AS 204/11 B
Normen:
SGG § 172, SGG § 144 Abs. 1 S. 1 Nr.1;
Vorinstanzen:
SG Magdeburg, vom 09.05.2011 - Vorinstanzaktenzeichen 18 AS 319/11

Unzulässige Beschwerde und außerordentliche Beschwerde; Beschwerdeausschluss, außerordentliche Beschwerde, Anhörungsrüge

LSG Sachsen-Anhalt, Beschluss vom 01.06.2011 - Aktenzeichen L 5 AS 204/11 B

DRsp Nr. 2011/16213

Unzulässige Beschwerde und "außerordentliche Beschwerde"; Beschwerdeausschluss, außerordentliche Beschwerde, Anhörungsrüge

Die Beschwerde und die außerordentliche Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des SG Magdeburg vom 9. Mai 2011 werden als unzulässig verworfen.

Kosten sind nicht zu erstatten.

Normenkette:

SGG § 172, SGG § 144 Abs. 1 S. 1 Nr.1;

Gründe:

I. Im einstweiligen Anordnungsverfahren S 18 AS 319/11 ER hat der Antragsteller mit Faxeingang vom 4. Februar 2011, 16.53 Uhr, beim SG Magdeburg (SG) von dem Antragsgegner die vorläufige Auszahlung von Leistungen i.H. von 12 Euro täglich ab dem 3. Februar 2011 begehrt und die Bewilligung von Prozesskostenhilfe (PKH) für das Verfahren des einstweiligen Rechtsschutz beantragt.

Zur Begründung hat er ausgeführt, er habe am 3. Februar 2011 einen mündlichen Antrag auf Leistungen der Grundsicherung für Arbeitsuchende nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch (SGB II) gestellt. Bei einer erneuten Vorsprache am 4. Februar 2011 habe er eine akute Mittellosigkeit geltend gemacht. Der Antragsgegner habe eine sofortige Auszahlung von Leistungen abgelehnt und ihn aufgefordert, die ausgehändigten Antragsformulare auszufüllen und am Montag, dem 7. Februar 2011, erneut vorzusprechen.