LAG München - Beschluss vom 04.08.2010
3 Ta 313/10
Normen:
ZPO § 121; ZPO § 572 Abs. 2 S. 2;
Vorinstanzen:
ArbG München, vom 21.06.2010 - Vorinstanzaktenzeichen 23 Ca 16145/09

Unzulässige Beschwerde im eigenen Namen der Prozessbevollmächtigten gegen Zurückweisung eines Beiordnungsantrags im eigenen Namen

LAG München, Beschluss vom 04.08.2010 - Aktenzeichen 3 Ta 313/10

DRsp Nr. 2010/15018

Unzulässige Beschwerde im eigenen Namen der Prozessbevollmächtigten gegen Zurückweisung eines Beiordnungsantrags im eigenen Namen

1. Das Recht auf Beiordnung gemäß § 121 ZPO steht der Partei und nicht der zur Beiordnung bereiten Anwältin zu. 2. Eine Versagung der Beiordnung betrifft damit allenfalls ein Recht der Partei, keinesfalls aber ein Recht ihrer (früheren) Prozessbevollmächtigten. 3. Die Zurückweisung der Beiordnung verkürzt auch nicht die Ansprüche auf Anwaltsvergütung; es ist das Risiko jeder Anwältin, die vor einer gerichtlichen Entscheidung über die Beiordnung für einen Mandanten, der möglicherweise die Voraussetzungen der Bewilligung von Prozesskostenhilfe und Anwaltsbeiordnung (auch ohne Ratenzahlung) erfüllt, tätig wird, die Anwaltsvergütungsansprüche gemäß §§ 45 ff. RVG aus der Landeskasse geltend machen zu können oder sie vom Mandanten selbst verlangen zu müssen.

Die sofortige Beschwerde der früheren Prozessbevollmächtigten des Klägers gegen die Zurückweisung ihrer Beiordnung gemäß Beschluss des Arbeitsgerichts München vom 21.06.2010 - 23 Ca 16145/09 - wird auf ihre Kosten als unzulässig verworfen.

Normenkette:

ZPO § 121; ZPO § 572 Abs. 2 S. 2;

Gründe: