LAG Chemnitz - Beschluss vom 16.08.2006
2 TaBV 11/05
Normen:
ArbGG § 87 Abs. 2 ; ZPO § 520 Abs. 3 Satz 2 § 522 Abs. 1 Satz 2 ZPO ;
Vorinstanzen:
ArbG Zwickau, vom 04.05.2005 - Vorinstanzaktenzeichen 8 BV 18/04

Unzulässige Beschwerde im Beschlussverfahren bei nur formelhafter Begründung - Umfang der Begründung bei Rüge eines Rechtsverstoßes und Zweifel an der Richtigkeit oder Vollständigkeit der Tatsachenfeststellungen

LAG Chemnitz, Beschluss vom 16.08.2006 - Aktenzeichen 2 TaBV 11/05

DRsp Nr. 2007/9848

Unzulässige Beschwerde im Beschlussverfahren bei nur formelhafter Begründung - Umfang der Begründung bei Rüge eines Rechtsverstoßes und Zweifel an der Richtigkeit oder Vollständigkeit der Tatsachenfeststellungen

1. Geht es bei der Beschwerde im Beschlussverfahren um die (sachliche) Rüge eines Rechtsverstoßes, verlangt § 520 Abs. 3 Satz 2 Nr. 2 ZPO die Bezeichnung der Umstände, aus denen sich die Rechtsverletzung und deren Erheblichkeit für die angefochtene Entscheidung ergibt; die Vorschrift bleibt darin nur wenig hinter den heutigen Voraussetzungen einer Revisionsbegründung nach § 551 Abs. 3 Nr. 2 a ZPO zurück, die dem Revisionskläger zusätzlich lediglich die bestimmte Bezeichnung der Umstände, aus denen sich die Rechtsverletzung ergibt, abverlangt.