LAG Hamm - Beschluss vom 19.07.2010
1 Ta 174/10
Normen:
ArbGG § 78; VwGO § 40 Abs. 1; ZPO § 299 Abs. 2; ZPO 567; ZPO 572 Abs. 2; EGGVG § 23; EGGVG § 25;
Vorinstanzen:
ArbG Dortmund, vom 10.02.2010 - Vorinstanzaktenzeichen 6 Ca 4316/09

Unzulässige Beschwerde gegen Zurückweisung eines Gesuchs auf Akteneinsicht durch Direktor des Arbeitsgerichts

LAG Hamm, Beschluss vom 19.07.2010 - Aktenzeichen 1 Ta 174/10

DRsp Nr. 2010/14471

Unzulässige Beschwerde gegen Zurückweisung eines Gesuchs auf Akteneinsicht durch Direktor des Arbeitsgerichts

1. Wird ein Gesuch auf Akteneinsicht zu einem abgeschlossenen Arbeitsgerichtsverfahren vom Direktor des Arbeitsgerichts als Gerichtsvorstand gemäß § 299 Abs. 2 ZPO zurückgewiesen, handelt es sich um einen Justizverwaltungsakt auf dem Gebiet der Arbeitsgerichtsbarkeit, für den § 23 EGGVG jedoch nicht einschlägig ist, so dass es bei der allgemeinen Zuweisung an die Verwaltungsgerichtsbarkeit gemäß § 40 Abs. 1 VwGO verbleibt. 2. Die Beschwerde nach §§ 78 ArbGG, 567 ZPO setzt voraus, dass ein das Verfahren betreffendes Gesuch zurückgewiesen worden ist (§ 567 Abs. 1 Nr. 2 ZPO); § 567 ZPO umfasst Prozesshandlungen, nicht aber Justizverwaltungsakte.

Tenor

Die Beschwerde der weiteren Beteiligten M1 R1 G2 vom 09.03.2010 gegen den Beschluss des Direktors des Arbeitsgerichts Dortmund vom 10.02.2010 wird auf ihre Kosten als unzulässig verworfen.

Normenkette:

ArbGG § 78; VwGO § 40 Abs. 1; ZPO § 299 Abs. 2; ZPO 567; ZPO 572 Abs. 2; EGGVG § 23; EGGVG § 25;

Gründe

I.