LAG Rheinland-Pfalz - Beschluss vom 28.04.2008
8 Ta 59/08
Normen:
ZPO § 269 Abs. 2 § 281 § 567 ;
Vorinstanzen:
ArbG Mainz, vom 13.02.2008 - Vorinstanzaktenzeichen 1 Ca 2679/07

Unzulässige Beschwerde gegen Verweisungsbeschluss bei Klagerücknahme

LAG Rheinland-Pfalz, Beschluss vom 28.04.2008 - Aktenzeichen 8 Ta 59/08

DRsp Nr. 2008/14583

Unzulässige Beschwerde gegen Verweisungsbeschluss bei Klagerücknahme

1. Die Zulässigkeit einer Beschwerde setzt voraus, dass der Rechtsmittelführer durch die angefochtene Entscheidung beschwert ist.2. Diese Voraussetzung ist nicht erfüllt, wenn der Kläger bereits nach Zustellung des Verweisungsbeschlusses erklärt, seine Klage sei "hinfällig geworden" und eine Verweisung daher nicht mehr erforderlich; diese Erklärung ist als Klagerücknahme zu werten, womit der Rechtsstreit gemäß § 269 Abs. 2 ZPO als nicht anhängig geworden gilt.

Normenkette:

ZPO § 269 Abs. 2 § 281 § 567 ;

Gründe:

I. Die an sich statthafte und auch fristgerecht eingelegte Beschwerde des Klägers gegen den Verweisungsbeschluss des Arbeitsgerichts vom 13.02.2008 ist unzulässig.