LAG Rheinland-Pfalz - Beschluss vom 14.03.2012
6 Ta 26/12
Normen:
RVG § 33 Abs. 3 S. 1; RVG § 55 Abs. 2 S. 1;
Vorinstanzen:
ArbG Koblenz, vom 12.01.2012 - Vorinstanzaktenzeichen 7 Ca 3213/11

Unzulässige Beschwerde gegen Vergütungsfestsetzung bei unzureichendem Beschwerdewert

LAG Rheinland-Pfalz, Beschluss vom 14.03.2012 - Aktenzeichen 6 Ta 26/12

DRsp Nr. 2012/7579

Unzulässige Beschwerde gegen Vergütungsfestsetzung bei unzureichendem Beschwerdewert

1. Nach § 56 Abs. 2 Satz 1 RVG gelten im Verfahren über die Beschwerde gegen die Entscheidung über die Erinnerung gegen eine Festsetzung nach § 55 RVG die Regelungen des § 33 Abs. 3 bis 8 RVG entsprechend; gemäß § 33 Abs. 3 Satz 1 RVG können die Antragsberechtigten gegen einen Beschluss Beschwerde einlegen, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 200 Euro übersteigt. 2. Der Beschwerdewert ist das finanzielle (wirtschaftliche) Interesse, das der Beschwerdeführer am Erfolg seines Rechtsmittels hat; beim Antragsteller ist dies grundsätzlich die Differenz zwischen dem Interesse, das ihm in der Vorinstanz zugesprochen worden ist und seinem Rechtsmittelantrag. 3. Bei einer mit Kostenantrag beantragten Festsetzung von insgesamt 654,50 Euro und der mit Beschluss erfolgten Festsetzung von 477,90 Euro ergibt sich eine rechnerische Differenz in Höhe von 176,60 Euro; da diese Differenz unter der gesetzlichen Grenze von 200 Euro liegt, kann offenbleiben, ob bei der Differenzwertermittlung die anteilige Umsatzsteuer außer Acht zu lassen ist.

Die Beschwerde des Prozessbevollmächtigten des Klägers gegen den Beschluss des Arbeitsgerichts Koblenz vom 12. Januar 2012 - 7 Ca 3213/11 wird als unzulässig verworfen.

Normenkette:

RVG § 33 Abs. 3 S. 1; RVG § 55 Abs. 2 S. 1;

Gründe: