Die sofortige Beschwerde des Beklagten gegen den Kostenfestsetzungsbeschluss des Arbeitsgerichts Koblenz vom 14.04.2011 - 5 Ca 1753/08 - wird kostenpflichtig als unzulässig verworfen.
Die gemäß § 104 Abs. 3 ZPO an sich statthafte Beschwerde ist unzulässig.
Gemäß § 569 Abs. 1 ZPO ist eine sofortige Beschwerde, soweit - wie vorliegend - keine andere Frist bestimmt ist, binnen einer Notfrist von zwei Wochen, beginnend mit der Zustellung der Entscheidung, einzulegen. Diese Frist hat der Beklagte versäumt.
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