LAG Rheinland-Pfalz - Beschluss vom 18.01.2012
8 Ta 14/12
Normen:
ZPO § 104 Abs. 3; ZPO § 233; ZPO § 569 Abs. 1;
Vorinstanzen:
ArbG Koblenz, vom 14.04.2011 - Vorinstanzaktenzeichen 5 Ca 1754/09 KO

Unzulässige Beschwerde gegen Kostenfestsetzungsbeschluss bei verspäteter Einlegung

LAG Rheinland-Pfalz, Beschluss vom 18.01.2012 - Aktenzeichen 8 Ta 14/12

DRsp Nr. 2012/7596

Unzulässige Beschwerde gegen Kostenfestsetzungsbeschluss bei verspäteter Einlegung

1. Gemäß § 569 Abs. 1 ZPO ist eine sofortige Beschwerde, soweit keine andere Frist bestimmt ist, binnen einer Notfrist von zwei Wochen ab Zustellung der Entscheidung einzulegen. 2. Ein Vorbringen, wonach die Partei aufgrund einer Erkrankung und aufgrund der Einnahme starker Schmerzmitteln vielfach und über längere Zeitspannen hinweg unkonzentriert, übermüdet und schlapp und dadurch in der Erledigung ihrer Arbeiten beeinträchtigt ist, erweist sich für einen Wiedereinsetzungsantrag im Sinne des § 233 ZPO als völlig unsubstantiiert.

Die sofortige Beschwerde des Beklagten gegen den Kostenfestsetzungsbeschluss des Arbeitsgerichts Koblenz vom 14.04.2011 - 5 Ca 1753/08 - wird kostenpflichtig als unzulässig verworfen.

Normenkette:

ZPO § 104 Abs. 3; ZPO § 233; ZPO § 569 Abs. 1;

Gründe:

Die gemäß § 104 Abs. 3 ZPO an sich statthafte Beschwerde ist unzulässig.

Gemäß § 569 Abs. 1 ZPO ist eine sofortige Beschwerde, soweit - wie vorliegend - keine andere Frist bestimmt ist, binnen einer Notfrist von zwei Wochen, beginnend mit der Zustellung der Entscheidung, einzulegen. Diese Frist hat der Beklagte versäumt.