LSG Berlin-Brandenburg - Beschluss vom 07.10.2016
L 9 KR 443/16 B ER
Normen:
SGG § 197a Abs. 1; VwGO § 158 Abs. 2 ;
Vorinstanzen:
SG Potsdam, vom 04.03.2016 - Vorinstanzaktenzeichen S 35 KR 336/15

Unzulässige Beschwerde gegen eine Kostenentscheidung

LSG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 07.10.2016 - Aktenzeichen L 9 KR 443/16 B ER

DRsp Nr. 2018/18282

Unzulässige Beschwerde gegen eine Kostenentscheidung

1. Die Beschwerde der Antragstellerin gegen die Kostenentscheidung im Beschluss des Sozialgerichts Potsdam vom 4. März 2016 wird als unzulässig verworfen. Die Antragstellerin trägt insoweit die Kosten des Beschwerdeverfahrens.

2. Die Beschwerde der Antragstellerin gegen die Streitwertfestsetzung im Beschluss des Sozialgerichts Potsdam vom 4. März 2016 wird zurückgewiesen. Insoweit ist das Beschwerdeverfahren gerichtskostenfrei.

Normenkette:

SGG § 197a Abs. 1; VwGO § 158 Abs. 2 ;

Gründe:

1. Die Beschwerde der Antragstellerin gegen die Kostenentscheidung im Beschluss des Sozialgerichts Potsdam vom 4. März 2016 ist unzulässig.

Mit dem am 20. August 2015 eingeleiteten Eilverfahren wollte die Antragstellerin die Anordnung der aufschiebenden Wirkung ihres Widerspruchs gegen den Beitragsbescheid der Antragsgegnerin vom 22. Juli 2015 erreichen. In Würdigung des Vorbringens der Antragstellerin im Eilverfahren hat die Antragsgegnerin mit Schreiben vom 14. September 2015 erklärt, die Vollziehung des streitigen Beitragsbescheides auszusetzen. Hierauf hat die Antragstellerin das Eilverfahren für erledigt erklärt. In der Folge hat das Sozialgericht Potsdam durch Beschluss vom 4. März 2016 über die Kosten entschieden und diese den Beteiligten jeweils zur Hälfte auferlegt.