Die Beschwerde der Antragstellerin gegen den Beschluss des Sozialgerichts Nordhausen vom 9. September 2013 wird als unzulässig verworfen.
Die Antragstellerin hat Gerichtskosten in Höhe von 225,- Euro an die Staatskasse zu zahlen.
Der Beschluss kann nicht mit der Beschwerde an das Bundessozialgericht angefochten werden (§ 177 SGG).
Testen Sie "Rechtsportal Arbeitsrecht" jetzt 14 Tage kostenlos und rufen Sie Ihr Dokument sofort gratis ab.
|