LSG Thüringen - Beschluss vom 07.11.2013
L 6 SF 1537/13 B
Normen:
SGG § 172 Abs. 2; SGG § 60; SGG § 192 Abs. 1; SGG § 184 Abs. 1;
Vorinstanzen:
SG Nordhausen, vom 09.09.2013 - Vorinstanzaktenzeichen S 32 SF 757/13

Unzulässige Beschwerde gegen abschließende erstinstanzliche BefangenheitsentscheidungVerhängung von Verschuldenskosten nach vorherigem Hinweis auf Aussichtslosigkeit der weiteren Rechtsverfolgung

LSG Thüringen, Beschluss vom 07.11.2013 - Aktenzeichen L 6 SF 1537/13 B

DRsp Nr. 2014/2801

Unzulässige Beschwerde gegen abschließende erstinstanzliche BefangenheitsentscheidungVerhängung von Verschuldenskosten nach vorherigem Hinweis auf Aussichtslosigkeit der weiteren Rechtsverfolgung

1. Gegen einen erstinstanzlich abschließenden Beschluss über die Ablehnung eines Befangenheitsgesuches ist gem. § 172 Abs. 2 SGG keine Beschwerde gegeben, d.h. kein statthafter Rechtsbehelf mehr vorgesehen. 2. Hat das Beschwerdegericht bereits einmal schriftlich darauf hingewiesen und wird gleichwohl eine gerichtliche Entscheidung über die unstatthafte Beschwerde verlangt, so können bei dieser Entscheidung dem derart uneinsichtigen Beschwerdeführer Verschuldenskosten nach § 192 Abs. 1 SGG zumindest in Höhe des Grundbetrages nach § 184 Abs. 1 SGG von 225 € auferlegt werden.

Die Beschwerde der Antragstellerin gegen den Beschluss des Sozialgerichts Nordhausen vom 9. September 2013 wird als unzulässig verworfen.

Die Antragstellerin hat Gerichtskosten in Höhe von 225,- Euro an die Staatskasse zu zahlen.

Der Beschluss kann nicht mit der Beschwerde an das Bundessozialgericht angefochten werden (§ 177 SGG).

Normenkette:

SGG § 172 Abs. 2; SGG § 60; SGG § 192 Abs. 1; SGG § 184 Abs. 1;

Gründe: