LAG Rheinland-Pfalz - Beschluss vom 28.02.2011
3 Ta 35/11
Normen:
ArbGG § 62 Abs. 1 S. 5; ArbGG § 62 Abs. 2 S. 1; ZPO § 707 Abs. 2 S. 2; ZPO § 719 Abs. 1 S. 1;
Vorinstanzen:
ArbG Koblenz, vom 19.01.2011 - Vorinstanzaktenzeichen 7 Ca 2421/09

Unzulässige Beschwerde gegen Ablehnung des Antrags auf Einstellung der Zwangsvollstreckung aus Versäumnisurteil

LAG Rheinland-Pfalz, Beschluss vom 28.02.2011 - Aktenzeichen 3 Ta 35/11

DRsp Nr. 2011/14464

Unzulässige Beschwerde gegen Ablehnung des Antrags auf Einstellung der Zwangsvollstreckung aus Versäumnisurteil

1. Die Beschwerde ist unzulässig, wenn sie nicht statthaft ist; gemäß § 572 Abs. 2 Satz 1 ZPO hat das Beschwerdegericht von Amts wegen zu prüfen, ob die Beschwerde an sich statthaft ist. 2. Mangelt es an dem Erfordernis der Statthaftigkeit, ist die Beschwerde als unzulässig zu verwerfen. 3. Die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit eines arbeitsgerichtlichen Versäumnisurteils ist unanfechtbar (§§ 62 Abs. 1 Satz 5, 62 Abs. 2 Satz 1 ArbGG und §§ 707 Abs. 2 Satz 2, 719 Abs. 1 Satz 1 ZPO)

Die sofortige Beschwerde des Beklagten gegen den Beschluss des Arbeitsgerichts Koblenz vom 19.01.2011 - 7 Ca 2421/09 - wird kostenpflichtig verworfen.

Die Rechtsbeschwerde wird nicht zugelassen.

Normenkette:

ArbGG § 62 Abs. 1 S. 5; ArbGG § 62 Abs. 2 S. 1; ZPO § 707 Abs. 2 S. 2; ZPO § 719 Abs. 1 S. 1;

Gründe:

I. Am 16.09.2010 erließ das Arbeitsgericht gegen den Beklagten das aus Bl. 99 ff. d.A. ersichtliche Versäumnisurteil - -, auf dessen Inhalt verwiesen wird. Der Beklagte wurde dort zur Zahlung verschiedener Beträge (nebst Zinsen) an den Kläger verurteilt. Gegen das am 02.10.2010 zugestellte Versäumnisurteil vom 16.09.2010 - - legte der Beklagte, vertreten durch seinen Prozessbevollmächtigten, am 05.10.2010 mit dem Schriftsatz vom 05.10.2010 Einspruch ein und beantragte,