Die sofortige Beschwerde des Beklagten gegen den Beschluss des Arbeitsgerichts Koblenz vom 19.01.2011 -
Die Rechtsbeschwerde wird nicht zugelassen.
I. Am 16.09.2010 erließ das Arbeitsgericht gegen den Beklagten das aus Bl. 99 ff. d.A. ersichtliche Versäumnisurteil - -, auf dessen Inhalt verwiesen wird. Der Beklagte wurde dort zur Zahlung verschiedener Beträge (nebst Zinsen) an den Kläger verurteilt. Gegen das am 02.10.2010 zugestellte Versäumnisurteil vom 16.09.2010 - - legte der Beklagte, vertreten durch seinen Prozessbevollmächtigten, am 05.10.2010 mit dem Schriftsatz vom 05.10.2010 Einspruch ein und beantragte,
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