Die Beschwerde des Klägers gegen den Beschluss des Sozialgerichts Berlin vom 25. Oktober 2018 wird als unzulässig verworfen. Kosten des Beschwerdeverfahrens sind nicht zu erstatten.
Der Kläger begehrt mit seiner als Feststellungsklage erhobenen Klage die Klärung der ordnungsgemäßen Entrichtung von Beiträgen zur gesetzlichen Kranken- und sozialen Pflegeversicherung durch den Sozialhilfeträger. Das angerufene Sozialgericht hat mit Beschluss vom 25. Oktober 2018 die vom Kläger begehrte Prozesskostenhilfe mit der Begründung abgelehnt, der Kläger habe eine Rechtsschutzversicherung abgeschlossen, dieser aber nicht ermöglicht, eine inhaltliche Prüfung der Klage durchzuführen, so dass die Versicherung allein deshalb eine Deckungszusage verweigert habe.
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