LSG Berlin-Brandenburg - Beschluss vom 21.03.2019
L 9 KR 380/18 B PKH
Normen:
SGG § 172 Abs. 3 Nr. 2 Buchst. a);
Vorinstanzen:
SG Berlin, vom 25.10.2018 - Vorinstanzaktenzeichen S 221 KR 822/17

Unzulässige Beschwerde gegen ablehnenden ProzesskostenhilfebeschlussGesetzlich ausgeschlossene BeschwerdeFolgen einer fehlerhaften Rechtsmittelbelehrung

LSG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 21.03.2019 - Aktenzeichen L 9 KR 380/18 B PKH

DRsp Nr. 2019/8394

Unzulässige Beschwerde gegen ablehnenden Prozesskostenhilfebeschluss Gesetzlich ausgeschlossene Beschwerde Folgen einer fehlerhaften Rechtsmittelbelehrung

Eine gesetzlich ausgeschlossene Beschwerde wird nicht durch eine fehlerhafte Rechtsmittelbelehrung zulässig.

Die Beschwerde des Klägers gegen den Beschluss des Sozialgerichts Berlin vom 25. Oktober 2018 wird als unzulässig verworfen. Kosten des Beschwerdeverfahrens sind nicht zu erstatten.

Normenkette:

SGG § 172 Abs. 3 Nr. 2 Buchst. a);

Gründe:

Der Kläger begehrt mit seiner als Feststellungsklage erhobenen Klage die Klärung der ordnungsgemäßen Entrichtung von Beiträgen zur gesetzlichen Kranken- und sozialen Pflegeversicherung durch den Sozialhilfeträger. Das angerufene Sozialgericht hat mit Beschluss vom 25. Oktober 2018 die vom Kläger begehrte Prozesskostenhilfe mit der Begründung abgelehnt, der Kläger habe eine Rechtsschutzversicherung abgeschlossen, dieser aber nicht ermöglicht, eine inhaltliche Prüfung der Klage durchzuführen, so dass die Versicherung allein deshalb eine Deckungszusage verweigert habe.