LAG Rheinland-Pfalz - Beschluss vom 28.02.2011
9 Ta 32/11
Normen:
ArbGG § 11a Abs. 3; ZPO § 127 Abs. 3 S. 3; ZPO § 569 Abs. 1;
Vorinstanzen:
ArbG Mainz, vom 18.08.2010 - Vorinstanzaktenzeichen 5 Ca 1309/08

Unzulässige Beschwerde gegen Abänderungsbeschluss zur Prozesskostenhilfe bei Versäumung der Beschwerdefrist

LAG Rheinland-Pfalz, Beschluss vom 28.02.2011 - Aktenzeichen 9 Ta 32/11

DRsp Nr. 2011/6996

Unzulässige Beschwerde gegen Abänderungsbeschluss zur Prozesskostenhilfe bei Versäumung der Beschwerdefrist

Gemäß §§ 11 a Abs. 3 ArbGG, 127 Abs. 3 Satz 3 ZPO, 569 Abs. 1 ZPO beträgt die Frist zur Einlegung der sofortigen Beschwerde gegen einen Beschluss, durch den die im Rahmen der Bewilligung von Prozesskostenhilfe zunächst getroffene Zahlungsbestimmung zu Lasten der Klägerin abgeändert wird, einen Monat; eine verspätet eingelegte Beschwerde ist als unzulässig zu verwerfen.

Die sofortige Beschwerde der Klägerin gegen den Beschluss des Arbeitsgerichts Mainz - Auswärtige Kammern Bad Kreuznach - vom 18.08.2010, Az: 5 Ca 1309/08, wird auf Kosten der Klägerin verworfen.

Die Rechtsbeschwerde wird nicht zugelassen.

Normenkette:

ArbGG § 11a Abs. 3; ZPO § 127 Abs. 3 S. 3; ZPO § 569 Abs. 1;

Gründe: