Die Beschwerde des Beschwerdeführers B. gegen den Beschluss des Arbeitsgerichts Ludwigshafen vom 21. März 2011 wird auf Kosten des Beschwerdeführers als unzulässig verworfen.
Eine Rechtsbeschwerde wird nicht zugelassen.
Die Beschwerde Beschwerdeführers B. ist nicht statthaft (§§ 78 ArbGG in Verbindung mit § 567 ZPO).
Der Beschwerdeführer ist als ein nicht am Verfahren beteiligter Dritter anzusehen. Er hat trotz zahlreicher Hinweise des Arbeitsgerichts in den Beschlüssen vom 21. März 2011 und 01. April 2011 auf die Notwendigkeit der Vorlage einer Vollmacht (vgl. Zöller-Gummer, Zivilprozessordnung, 26. Aufl., § 567 Rz. 6), eine solche nicht beigebracht. Es fehlt die rechtlich geforderte Beschwer zur Durchführung des Beschwerdeverfahren.
Darüber hinaus fehlt es an einer nachvollziehbaren Begründung.
Aus vorliegenden Gründen war die Beschwerde gemäß §§ 78 ArbGG in Verbindung mit § 572 Abs. 2 Satz 1 ZPO als unzulässig zu verwerfen.
Die Voraussetzungen für die Zulassung einer Rechtsbeschwerde liegen nicht vor.
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