LAG Frankfurt/Main - Beschluss vom 17.02.2011
5 TaBV 110/10
Normen:
ArbGG § 89 Abs. 2 S. 2; ArbGG § 64 Abs. 6; ZPO § 520 Abs. 3;
Vorinstanzen:
ArbG Frankfurt/Main, vom 27.01.2010 - Vorinstanzaktenzeichen 15 BV 402/09

Unzulässige Beschwerde des Betriebsrats bei fehlendem Beschwerdeantrag im Beschlussverfahren

LAG Frankfurt/Main, Beschluss vom 17.02.2011 - Aktenzeichen 5 TaBV 110/10

DRsp Nr. 2011/10049

Unzulässige Beschwerde des Betriebsrats bei fehlendem Beschwerdeantrag im Beschlussverfahren

1. Die Beschwerdebegründung muss die Anforderungen der §§ 89 Abs. 2 Satz 2, 64 Abs. 6 ArbGG, § 520 Abs. 3 ZPO erfüllen und konkrete Beschwerdeanträge enthalten; das Fehlen eines besonderen Antrages ist nur dann unschädlich, wenn sich Umfang und Ziel des Rechtsmittels durch Auslegung bestimmen lassen. 2. Im Einzelfall muss klar ersichtlich sein, ob nach dem Begehren des Beschwerdeführers der gesamte vorinstanzliche Beschluss oder nur Teile davon abgeändert werden sollen; hat das Arbeitsgericht über mehrere Anträge entschieden, muss der Beschwerdeführer klarstellen, auf welchen Antrag sich die Beschwerde bezieht.

Die Beschwerde des Betriebsrats gegen den Beschluss des Arbeitsgerichts Frankfurt am Main vom 27. Januar 2010 - 15 BV 402/09 - wird als unzulässig verworfen.

Die Rechtsbeschwerde wird nicht zugelassen.

Normenkette:

ArbGG § 89 Abs. 2 S. 2; ArbGG § 64 Abs. 6; ZPO § 520 Abs. 3;

Gründe:

A.

Die Beteiligten streiten über Auskunftsansprüche und über Beteiligungsrechte des Betriebsrats im Zusammenhang mit der Einstellung und Beschäftigung von so genannten Fremdkurieren. In dem vom Betriebsrat eingeleiteten Beschlussverfahren hat er beantragt,