LAG Frankfurt/Main - Beschluss vom 28.05.2009
9 TaBV 35/09
Normen:
ArbGG § 11 Abs. 4 S. 2; ArbGG § 89 Abs. 3 S. 1; BRAO § 1;
Fundstellen:
NZA 2009, 1374
Vorinstanzen:
ArbG Wetzlar, vom 16.12.2008 - Vorinstanzaktenzeichen 3 BV 14/08

Unzulässige Beschwerde bei Vertretung durch angestellten Rechtsanwalt

LAG Frankfurt/Main, Beschluss vom 28.05.2009 - Aktenzeichen 9 TaBV 35/09

DRsp Nr. 2009/24996

Unzulässige Beschwerde bei Vertretung durch angestellten Rechtsanwalt

1. § 11 Abs. 4 Satz 2 ArbGG soll gewährleisten, dass ein freier und selbstbestimmter Rechtsanwalt (§ 1 BORA), der unabhängig von Weisungen seines Mandanten ist, die Verantwortung für die Prozesshandlungen übernimmt. 2. Ein Rechtsanwalt, der im Rahmen eines Anstellungsvertrages mit einer Gesellschaft, die als zentrale Dienstleisterin die Rechts- und Personalberatung für die Gruppenunternehmen wahrnimmt, als Personalreferent Arbeitsrecht tätig wird, entspricht bei seiner Tätigkeit nicht dem allgemeinen anwaltlichen Berufsbild eines freien und unabhängigen Rechtsanwalts. 3. Die auf einem Briefbogen der Arbeitgeberin angefasste und von einem als Personalreferent Arbeitsrecht bei einer Servicegesellschaft der Unternehmensgruppe angestellten Rechtsanwalt unterschriebene Beschwerde ist unzulässig, wenn nicht zu erkennen ist, dass die Beschwerdeschrift durch einen freien und unabhängigen Rechtsanwalt verfasst ist.

Tenor:

Die Beschwerde der Beteiligten zu 2) gegen den Beschluss des Arbeitsgerichts Wetzlar vom 16. Dezember 2008 - 3 BV 14/08 - wird als unzulässig verworfen.

Normenkette:

ArbGG § 11 Abs. 4 S. 2; ArbGG § 89 Abs. 3 S. 1; BRAO § 1;

Gründe:

I.