LAG Rheinland-Pfalz - Beschluss vom 07.01.2009
8 Ta 234/08
Normen:
ZPO § 127 Abs. 2 S. 2; ZPO § 127 Abs. 3 S. 3;
Vorinstanzen:
ArbG Koblenz, vom 22.09.2008 - Vorinstanzaktenzeichen 4 Ca 907/07

Unzulässige Beschwerde bei Versäumung der Rechtsmittelfrist

LAG Rheinland-Pfalz, Beschluss vom 07.01.2009 - Aktenzeichen 8 Ta 234/08

DRsp Nr. 2009/7813

Unzulässige Beschwerde bei Versäumung der Rechtsmittelfrist

Nach § 127 Abs. 3 Satz 3 ZPO beläuft sich die Frist zur Einlegung einer sofortigen Beschwerde gegen Beschlüsse im Prozesskostenhilfeverfahren auf einen Monat; eine verfristete sofortige Beschwerde als unzulässig zu verwerfen.

Tenor:

Die sofortige Beschwerde des Klägers gegen den Beschluss des Arbeitsgerichts Koblenz vom 22.09.2008 - 4 Ca 907/07 - wird als unzulässig verworfen.

Normenkette:

ZPO § 127 Abs. 2 S. 2; ZPO § 127 Abs. 3 S. 3;

Gründe:

Die nach § 127 Abs. 2 Satz 2 ZPO statthafte sofortige Beschwerde ist unzulässig.

Nach § 127 Abs. 3 S. 3 ZPO beläuft sich die Frist zur Einlegung einer sofortigen Beschwerde gegen Beschlüsse im PKH-Verfahren auf einen Monat. Diese Frist hat der Kläger versäumt. Der mit einer ordnungsgemäßen Rechtsmittelbelehrung versehene Beschluss des Arbeitsgerichts vom 22.09.2008 ist den Prozessbevollmächtigten des Klägers ausweislich des unterzeichneten Empfangsbekenntnisses (Bl. 30 d.A.) am 24.09.2008 zugestellt worden. Die Notfrist des § 127 Abs. 3 S. 3 ZPO lief daher bis einschließlich Freitag, den 24.10.2008. Die erst am 26.10.2008 beim Arbeitsgericht eingegangene sofortige Beschwerde ist somit verfristet.

Die sofortige Beschwerde war daher als unzulässig zu verwerfen.