LAG Rheinland-Pfalz - Beschluss vom 07.01.2010
9 Ta 290/09
Normen:
ZPO § 569 Abs. 1; ZPO § 572 Abs. 1;
Vorinstanzen:
ArbG Mainz, vom 29.09.2009 - Vorinstanzaktenzeichen 6 Ca 104/05

Unzulässige Beschwerde bei Fristversäumnis

LAG Rheinland-Pfalz, Beschluss vom 07.01.2010 - Aktenzeichen 9 Ta 290/09

DRsp Nr. 2010/5304

Unzulässige Beschwerde bei Fristversäumnis

Ist die Beschwerde erst nach Ablauf der Beschwerdefrist beim Arbeitsgericht eingegangen, ist sie nach § 572 Abs. 2 ZPO als unzulässig zu verwerfen.

Die sofortige Beschwerde der Beschwerdeführerin gegen den Beschluss des Arbeitsgerichts Mainz -Auswärtige Kammern Bad Kreuznach- vom 29.09.2009, Az. 6 Ca 104/05 wird kostenpflichtig verworfen.

Normenkette:

ZPO § 569 Abs. 1; ZPO § 572 Abs. 1;

Gründe:

I. Mit Beschluss vom 29.9.2009, Az. 6 Ca 104/05, hat das Arbeitsgericht gemäß § 11 RVG die von der Beschwerdeführerin an ihren Prozessbevollmächtigten zu zahlende Vergütung auf 860,16 EUR festgesetzt. Der genannte Beschluss ist der Beschwerdeführerin am 1.10.2009 zugestellt worden. Sie hat hiergegen mit einem am 16.10.2009 beim Arbeitsgericht eingegangenen Beschluss Beschwerde eingelegt. Der Beschwerde hat das Arbeitsgericht mit Beschluss vom 1.12.2009 u.a. unter Hinweis auf eine Versäumung der Beschwerdefrist nicht abgeholfen und die Sache dem Landesarbeitsgericht zur Entscheidung vorgelegt.

II. Die sofortige Beschwerde der Beschwerdeführerin ist wegen Versäumung der Beschwerdefrist unzulässig.