LAG Rheinland-Pfalz - Beschluss vom 04.08.2009
8 Ta 167/09
Normen:
ZPO § 121; ZPO § 127 Abs. 2 S. 2; ZPO § 127 Abs. 2 S. 3; ArbGG § 9 Abs. 5 S. 4; BGB § 133;
Vorinstanzen:
ArbG Mainz, vom 28.04.2009 - Vorinstanzaktenzeichen 3 Ca 79/09

Unzulässige Beschwerde bei fehlender Beschwer; Auslegung des Prozesskostenhilfeantrag bei vorheriger Unklarheit über die Person der beizuordnenden Anwältin

LAG Rheinland-Pfalz, Beschluss vom 04.08.2009 - Aktenzeichen 8 Ta 167/09

DRsp Nr. 2009/23640

Unzulässige Beschwerde bei fehlender Beschwer; Auslegung des Prozesskostenhilfeantrag bei vorheriger Unklarheit über die Person der beizuordnenden Anwältin

1. Auch Prozesshandlungen sind auslegungsfähig und auslegungsbedürftig, wobei die Auslegungsregeln des materiellen Rechts (§ 133 BGB) grundsätzlich entsprechende Anwendung finden; entscheidend ist der objektive, dem Empfänger vernünftigerweise erkennbare Sinn. 2. Im Zweifel ist davon auszugehen, dass die Partei das anstrebt, was nach den Maßstäben der Rechtsordnung vernünftig ist und der Interessenlage der Partei entspricht; nicht zulässig ist es jedoch, einer eindeutigen Erklärung nachträglich den Sinn zu geben, der dem Interesse des Erklärenden am besten dient.