ArbG Mainz, vom 28.04.2009 - Vorinstanzaktenzeichen 3 Ca 79/09
Unzulässige Beschwerde bei fehlender Beschwer; Auslegung des Prozesskostenhilfeantrag bei vorheriger Unklarheit über die Person der beizuordnenden Anwältin
LAG Rheinland-Pfalz, Beschluss vom 04.08.2009 - Aktenzeichen 8 Ta 167/09
DRsp Nr. 2009/23640
Unzulässige Beschwerde bei fehlender Beschwer; Auslegung des Prozesskostenhilfeantrag bei vorheriger Unklarheit über die Person der beizuordnenden Anwältin
1. Auch Prozesshandlungen sind auslegungsfähig und auslegungsbedürftig, wobei die Auslegungsregeln des materiellen Rechts (§ 133BGB) grundsätzlich entsprechende Anwendung finden; entscheidend ist der objektive, dem Empfänger vernünftigerweise erkennbare Sinn. 2. Im Zweifel ist davon auszugehen, dass die Partei das anstrebt, was nach den Maßstäben der Rechtsordnung vernünftig ist und der Interessenlage der Partei entspricht; nicht zulässig ist es jedoch, einer eindeutigen Erklärung nachträglich den Sinn zu geben, der dem Interesse des Erklärenden am besten dient.
Das vollständige Dokument können Sie nur als Abonnent von "Rechtsportal Arbeitsrecht" abrufen.
Testen Sie "Rechtsportal Arbeitsrecht" jetzt 14 Tage kostenlos und rufen Sie Ihr Dokument sofort gratis ab.