LAG Köln - Urteil vom 13.06.2006
9 Sa 1508/05
Normen:
ZPO § 520 Abs. 3 S. 2 ; BGB § 253 Abs. 2 § 611a ;
Fundstellen:
AuR 2006, 411
Vorinstanzen:
ArbG Bonn - 4 (7) Ca 1358/05 - 21.09.2005,

Unzulässige Berufungsbegründung bei unklarer Aufteilung von Teilbeträgen - Indiztatsachen für geschlechtsbezogene Benachteiligung bei der Besetzung von Führungsstellen - kein Schmerzensgeldanspruch bei bloßer Missachtung des Gleichbehandlungsgebots - Ausschluss von Entschädigungsansprüchen durch Ausgleichsklausel in gerichtlichem Vergleich

LAG Köln, Urteil vom 13.06.2006 - Aktenzeichen 9 Sa 1508/05

DRsp Nr. 2006/27913

Unzulässige Berufungsbegründung bei unklarer Aufteilung von Teilbeträgen - Indiztatsachen für geschlechtsbezogene Benachteiligung bei der Besetzung von Führungsstellen - kein Schmerzensgeldanspruch bei bloßer Missachtung des Gleichbehandlungsgebots - Ausschluss von Entschädigungsansprüchen durch Ausgleichsklausel in gerichtlichem Vergleich

»1. Verfolgt die klagende Partei mit der Berufung nur noch einen Teilbetrag ihrer Entschädigungsansprüche, ohne klarzustellen, wie sich dieser auf die einzelnen Ansprüche verteilt, so liegt eine unzulässige Berufungsbegründung vor.2. Zur Geeignetheit von Umständen als Hilfstatsachen, die eine Benachteiligung wegen des Geschlechts bei der Besetzung einer Führungsstelle vermuten lassen: prozentualer Anteil der Frauen in Führungspositionen, Ausschreibung von Auszubildendenstellen, Gestaltung der Internet-Startseite mit Bildern von Frauen in verführerischer Pose sowie die Darstellung von Frauen in sog. typischen Frauenberufen und von Männern in Karriere-Berufen.3. Die bloße Missachtung des Gleichbehandlungsgebots begründet keinen Schmerzensgeldanspruch nach § 253 Abs. 2 BGB.