LAG Düsseldorf - Urteil vom 15.01.2009
13 Sa 1379/08
Normen:
ZPO § 522 Abs. 3 S. 2; KSchG § 1 Abs. 2 S. 2 Nr. 2 Buchst. b;
Vorinstanzen:
ArbG Düsseldorf, vom 20.08.2008 - Vorinstanzaktenzeichen 4 Ca 3598/08

Unzulässige Berufung bei unzureichender Berufungsbegründung zum stattgebenden Kündigungsschutzurteil

LAG Düsseldorf, Urteil vom 15.01.2009 - Aktenzeichen 13 Sa 1379/08

DRsp Nr. 2010/16495

Unzulässige Berufung bei unzureichender Berufungsbegründung zum stattgebenden Kündigungsschutzurteil

1. Eine Berufungsbegründung genügt den Anforderungen des § 520 Abs. 3 Satz 2 Nr. 2 bis 4 ZPO nur dann, wenn sie klar und konkret erkennen lässt, in welchen Punkten tatsächlicher oder rechtlicher Art das angefochtene Urteil nach Ansicht des Berufungsklägers unrichtig ist und auf welchen Gründen diese Ansicht im Einzelnen beruht. 2. Hat das Arbeitsgericht sein Urteil zum Kündigungsschutzantrag damit begründet, dass die Kündigung gegen § 1 Abs. 2 Satz 2 Nr. 2 Buchst b KSchG verstößt, da das Land die Weiterbeschäftigungsmöglichkeiten nicht hinreichend geprüft und "zum anderen" selbst Weiterbeschäftigungsmöglichkeiten vorgetragen hat, ohne diese dem Kläger im Wege der Änderungskündigung angeboten zu haben, hat sich der Berufungskläger in seiner Berufungsbegründung auch mit der zuletzt genannten (tragenden) Begründung der angefochtenen Entscheidung in der gesetzlich geforderten Weise auseinander zu setzen; bereits die Verwendung der Formulierung "zum anderen" deutet (auch wenn ihr kein "zum einen" korrespondiert) deutlich darauf hin, dass das Arbeitsgericht die fehlende soziale Rechtfertigung nach § 1 Abs. 2 Satz 2 Nr. 2 Buchst. b KSchG auf zwei unterschiedliche Aspekte gründet.

Tenor