LAG Rheinland-Pfalz - Urteil vom 20.04.2016
7 Sa 281/15
Normen:
ZPO § 263;
Vorinstanzen:
ArbG Koblenz, vom 12.05.2015 - Vorinstanzaktenzeichen 12 Ca 2417/14

Unzulässige Berufung bei Klageänderung in der Berufungsinstanz

LAG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 20.04.2016 - Aktenzeichen 7 Sa 281/15

DRsp Nr. 2016/11661

Unzulässige Berufung bei Klageänderung in der Berufungsinstanz

1. Für die Frage der Zulässigkeit der Berufung gegen ein klageabweisendes Urteil kommt es auf das Klageziel bei Schluss der mündlichen Verhandlung vor dem Berufungsgericht an; das Klageziel muss sich in diesem Zeitpunkt weiterhin (auch) gegen die in dem angefochtenen Urteil liegende Beschwer richten, da das Rechtsmittelverfahren der rechtsmittelführenden Partei Gelegenheit geben soll, eine ihr ungünstige vorinstanzliche Entscheidung durch Inanspruchnahme einer weiteren Instanz überprüfen zu lassen. 2. Die zulässige Änderung der Klage in der Berufungsinstanz setzt die Zulässigkeit des Rechtsmittels voraus, was nur dann der Fall ist, wenn die Berufungsklägerin die aus dem erstinstanzlichen Urteil folgende Beschwer beseitigen will; eine Berufung ist danach unzulässig, wenn der im ersten Rechtszug erhobene Klageanspruch nicht wenigstens teilweise weiter verfolgt und damit eine erstinstanzliche Klageabweisung gar nicht in Zweifel gezogen sondern lediglich im Wege der Klageänderung ein neuer und bisher nicht geltend gemachter Anspruch zur Entscheidung gestellt wird. 3. Die bloße Erweiterung oder Änderung der Klage in zweiter Instanz kann nicht alleiniges Ziel des Rechtsmittels sein.