LAG München - Urteil vom 12.08.2008
8 Sa 151/08
Normen:
ZPO § 130 Nr. 6 Halbs. 1 § 520 ;
Vorinstanzen:
ArbG München, vom 31.10.2007 - Vorinstanzaktenzeichen 27 Ca 1271/07

Unzulässige Berufung bei formwidriger Unterzeichnung der Berufungsbegründung mit Faksimilestempel

LAG München, Urteil vom 12.08.2008 - Aktenzeichen 8 Sa 151/08

DRsp Nr. 2008/18451

Unzulässige Berufung bei formwidriger Unterzeichnung der Berufungsbegründung mit Faksimilestempel

1. Im Prozess mit Vertretungszwang sind die Unterschriften derjenigen Schriftsätze, mit deren Einreichung eine wesentliche, den Gang des Verfahrens bestimmende Prozesshandlung vorgenommen wird (bestimmende Schriftsätze), vom Prozessbevollmächtigten handschriftlich zu unterzeichnen; fehlt die Unterschrift, ist die Prozesshandlung nicht wirksam vorgenommen.2. Die Berufungsbegründung als bestimmender Schriftsatz muss die Unterschrift des für sie verantwortlich Zeichnenden tragen; die Unterschrift ist grundsätzlich Wirksamkeitserfordernis und soll die Identifizierung des Urhebers der schriftlichen Prozesshandlung ermöglichen und dessen unbedingten Willen zum Ausdruck bringen, die volle Verantwortung für den Inhalt des Schriftsatzes zu übernehmen und diesen bei Gericht einzureichen.3. Aufgrund der bisher zugelassenen Ausnahmen im Bereich der fortwährenden technischen Entwicklung kann nicht ohne weiteres darauf geschlossen werden, dass auch das Erfordernis der eigenhändigen Unterschrift für auf normalem Weg übersandte Schriftsätze aufgegeben wurde.

Normenkette:

ZPO § 130 Nr. 6 Halbs. 1 § 520 ;

Tatbestand:

Die Parteien streiten über die Zahlung einer Erfolgsbeteiligung im Zusammenhang mit der geplanten Veräußerung von Geschäftsanteilen einer GmbH.