LAG Hamm - Urteil vom 02.09.2011
7 Sa 521/11
Normen:
ArbGG § 11 Abs. 4 S. 1; ArbGG § 11 Abs. 4 S. 2; ArbGG § 11 Abs. 4 S. 4; ArbGG § 64 Abs. 6 S. 1; ZPO 522 Abs. 2 S. 2; BGB § 164 Abs. 1; BRAO § 59 Abs. 1 S. 2; BRAO § 59 Abs. l S. 3; BRAO § 59 c Abs. 1; BRAO § 59 k;
Vorinstanzen:
ArbG Bochum, vom 08.03.2011 - Vorinstanzaktenzeichen 2 Ca 2312/10

Unzulässige Berufung bei formwidriger Einlegung durch nicht zugelassene Rechtsanwaltsgesellschaft

LAG Hamm, Urteil vom 02.09.2011 - Aktenzeichen 7 Sa 521/11

DRsp Nr. 2012/1148

Unzulässige Berufung bei formwidriger Einlegung durch nicht zugelassene Rechtsanwaltsgesellschaft

Legt eine Aktiengesellschaft, die ausweislich ihres Briefkopfs angestellte Rechtsanwalte beschäftigt und "Rechtsvertretung" betreibt, als klagende Partei Berufung ein und bezeichnet sie sich im Rubrum der Berufungsschrift ohne weitere Zusätze selbst als Prozessbevollmächtigte, ist dies für einen objektiven Erklärungsempfänger nur dahingehend zu verstehen, dass eine Rechtsanwaltsgesellschaft von der Möglichkeit Gebrauch macht, sich nach § 59 l S. 2 BRAO, 11 Abs. 4 S. 4 ArbGG im Berufungsverfahren selbst zu vertreten. Der Wille des Rechtsanwalts, der die Berufungsschrift der nach § 59 l S. 3 BRAO für die Rechtsanwaltsgesellschaft unterzeichnet hat, eine eigene Prozesserklärung abzugeben, ist damit nicht hinreichend offen nach außen getreten, so dass er selbst nicht rechtswirksam eine Prozesserklärung für die Rechtsanwaltsgesellschaft abgegeben hat. Die Berufung ist als unzulässig zu verwerfen.

Tenor

Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Bochum vom 08.03.2011 – 2 Ca 2312/10 – wird auf Kosten der Klägerin als unzulässig verworfen.

Die Revision wird zugelassen.

Normenkette:

ArbGG § 11 Abs. 4 S. 1; ArbGG § 11 Abs. 4 S. 2; ArbGG § 11 Abs. 4 S. 4; ArbGG § 64 Abs. 6 S. 1; ZPO 522 Abs. 2 S. 2; BGB § 164 Abs. 1; BRAO § 59 Abs. 1 S. 2; BRAO § 59 Abs. l S. 3; BRAO § Abs. ;