LAG Berlin-Brandenburg - Urteil vom 19.08.2010
25 Sa 506/10
Normen:
ArbGG § 64 Abs. 2; ArbGG § 64 Abs. 3 a S. 1; ArbGG § 64 Abs. 3 a S. 3; ZPO § 5; ZPO § 9; ZPO § 319;
Fundstellen:
LAGE § 64 ArbGG 1979 Nr. 39
Vorinstanzen:
ArbG Berlin, vom 10.12.2009 - Vorinstanzaktenzeichen 57 Ca 17484/09

Unzulässige Berufung bei fehlender Beschwer und fehlender Zulassung durch das Arbeitsgericht

LAG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 19.08.2010 - Aktenzeichen 25 Sa 506/10

DRsp Nr. 2010/17830

Unzulässige Berufung bei fehlender Beschwer und fehlender Zulassung durch das Arbeitsgericht

1. Die Berufung ist gemäß § 64 Abs. 2 ArbGG als unzulässig zu verwerfen, wenn weder das Arbeitsgericht die Berufung in dem Urteil zugelassen hat (§ 64 Abs.2 Buchst. a ArbGG) noch der Wert des Beschwerdegegenstandes 600 EUR übersteigt (§ 64 Abs. 2 Buchst. b ArbGG). 2. Eine Wertfestsetzung durch das Arbeitsgericht bindet das Berufungsgericht nicht, wenn sie erkennbar fehlerhaft ist. 3. Die Zulassung der Berufung gemäß § 64 Abs. 3 a ArbGG muss im Tenor des arbeitsgerichtlichen Urteils enthalten sein; eine Zulassung in den Entscheidungsgründen oder in der Rechtsmittelbelehrung genügt nicht. 4. Eine Rechtsmittelbelehrung kann jedenfalls dann nicht als Urteilergänzung von Amts wegen gemäß § 319 ZPO angesehen werden, wenn sie nicht durch die Kammer unter Hinzuziehung der ehrenamtlichen Richter getroffen worden ist (§ 64 Abs. 3 a Satz 3 ArbGG).

1.) Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Berlin vom 10. Dezember 2009 - 57 Ca 17484/09 - wird auf seine Kosten als unzulässig verworfen.

2.) Die Revision wird nicht zugelassen.

Normenkette:

ArbGG § 64 Abs. 2; ArbGG § 64 Abs. 3 a S. 1; ArbGG § 64 Abs. 3 a S. 3; ZPO § 5; ZPO § 9; ZPO § 319;

Tatbestand:

Die Parteien streiten über die Höhe eines von der Beklagten zu leistenden Arbeitgeberzuschusses zur Entgeltumwandlung.