LAG Rheinland-Pfalz - Urteil vom 26.08.2011
9 Sa 226/11
Normen:
ZPO § 520 Abs. 3 S. 2 Nr. 2;
Vorinstanzen:
ArbG Mainz, vom 03.03.2011 - Vorinstanzaktenzeichen 9 Ca 1619/10

Unzulässige Berufung bei fehlender Auseinandersetzung mit Urteilsgründen

LAG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 26.08.2011 - Aktenzeichen 9 Sa 226/11

DRsp Nr. 2011/20093

Unzulässige Berufung bei fehlender Auseinandersetzung mit Urteilsgründen

Um den Anforderungen an eine ordnungsgemäße Begründung der Berufung im Sinne des § 520 Abs. 3 Satz 2 Nr. 2 ZPO zu genügen, muss sich die Berufungsführerin in der Berufungsbegründung mit den konkreten Argumenten des angefochtenen Urteils befassen; hierzu reicht es nicht aus, die tatsächliche oder rechtliche Würdigung durch das Arbeitsgericht mit formelhaften Wendungen pauschal zu rügen oder lediglich das erstinstanzliche Vorbringen zu wiederholen.

Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Mainz vom 03.03.2011, Az.: 9 Ca 1619/10 wird kostenpflichtig zurückgewiesen.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Normenkette:

ZPO § 520 Abs. 3 S. 2 Nr. 2;

Tatbestand:

Die Parteien streiten darüber, ob ihr Arbeitsverhältnis aufgrund einer ordentlichen arbeitgeberseitigen Kündigung vom 11. Mai 2010 zum 30.09.2010 beendet worden ist.