LAG Rheinland-Pfalz - Urteil vom 23.05.2008
6 Sa 802/07
Normen:
ZPO § 148 § 520 Abs. 3 Nr. 2 ; ArbGG § 9 Abs. 1 ;
Vorinstanzen:
ArbG Ludwigshafen, vom 06.12.2007 - Vorinstanzaktenzeichen 4 Ca 1840/07

Unzulässige Berufung bei fehlender Auseinandersetzung mit Urteilsgründen - Aussetzung wegen Vorgreiflichkeit im Verfahren um Verzugslohnansprüche nur in Ausnahmefällen

LAG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 23.05.2008 - Aktenzeichen 6 Sa 802/07

DRsp Nr. 2008/14885

Unzulässige Berufung bei fehlender Auseinandersetzung mit Urteilsgründen - Aussetzung wegen Vorgreiflichkeit im Verfahren um Verzugslohnansprüche nur in Ausnahmefällen

1. Verhält sich die Berufung vornehmlich dazu, dass gegen das Urteil des Landesarbeitsgerichts, mit welchem die Berufung der Beklagten gegen das der Kündigungsschutzklage des Klägers stattgebende Urteil des Arbeitsgerichts zurückgewiesen wurde, Nichtzulassungsbeschwerde eingelegt worden und diese nach Ansicht der Beklagten auch begründet sei, liegt hierin keine rechtliche Begründung zu dem vom Arbeitsgericht für gegeben erachteten Annahmeverzug der Beklagten.2. Die Entscheidung des Kündigungsrechtsstreites ist zwar vorgreiflich, wenn der Arbeitnehmer eine Leistungsklage auf Gehaltszahlung für einen Zeitraum nach dem Kündigungstermin erhoben hat; von einer Aussetzung ist jedoch nur in Ausnahmefällen Gebrauch zu machen, da diese mit dem arbeitsgerichtlichen Beschleunigungsgrundsatz aus § 9 Abs. 1 ArbGG nicht zu vereinbaren ist.3. Widersetzt sich der Arbeitnehmer der Aussetzung in der mündlichen Verhandlung und trägt er vor, dass er zur Bestreitung seines Lebensunterhalts auf die Vergütung angewiesen ist, ist ein zügiges Verfahren vor dem Arbeitsgericht von besonderer Bedeutung.

Normenkette:

ZPO § 148 § 520 Abs. 3 Nr. 2 ; ArbGG § 9 Abs. 1 ;

Tatbestand: