LAG Rheinland-Pfalz - Urteil vom 06.04.2016
4 Sa 324/15
Normen:
ZPO § 520 Abs. 3 S. 2 Nr. 2;
Vorinstanzen:
ArbG Kaiserslautern, vom 19.05.2015 - Vorinstanzaktenzeichen 8 Ca 229/15

Unzulässige Berufung bei fehlender Auseinandersetzung mit selbständig tragenden rechtliche Erwägungen des Arbeitsgerichts in der Berufungsbegründung

LAG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 06.04.2016 - Aktenzeichen 4 Sa 324/15

DRsp Nr. 2016/18231

Unzulässige Berufung bei fehlender Auseinandersetzung mit selbständig tragenden rechtliche Erwägungen des Arbeitsgerichts in der Berufungsbegründung

1. Nach § 520 Abs. 3 Satz 2 Nr. 2 ZPO muss die Berufungsbegründung die Umstände bezeichnen, aus denen sich die Rechtsverletzung durch das angefochtene Urteil und deren Erheblichkeit für das Ergebnis der Entscheidung ergibt. Erforderlich ist eine hinreichende Darstellung der Gründe, aus denen sich die Rechtsfehlerhaftigkeit der angefochtenen Entscheidung ergeben soll. 2. Auch mit einer selbständig tragenden rechtlichen Erwägung, auf die das Arbeitsgericht sein Urteil gestützt hat, hat sich die Berufungsbegründung auseinanderzusetzen. Fehlen diesbezügliche Ausführungen, liegt keine ordnungsgemäße Berufungsbegründung vor.

Tenor

I.

Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Kaiserslautern vom 19.5.2015 - 8 Ca 229/15 - wird auf seine Kosten als unzulässig verworfen.

II.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Normenkette:

ZPO § 520 Abs. 3 S. 2 Nr. 2;

Tatbestand

Die Parteien streiten über die Verpflichtung der Beklagten zur Zahlung von Überbrückungsbeihilfe nach dem Tarifvertrag zur sozialen Sicherung der Arbeitnehmer bei den Stationierungsstreitkräften im Gebiet der Bundesrepublik Deutschland (TV - SozSich).