LAG Rheinland-Pfalz - Urteil vom 05.06.2008
10 Sa 128/08
Normen:
ZPO § 513 Abs. 1 § 520 Abs. 3 Satz 2 ;
Vorinstanzen:
ArbG Mainz, vom 07.11.2007 - Vorinstanzaktenzeichen 1 Ca 1280/07

Unzulässige Berufung bei fehlender Auseinandersetzung mit erstinstanzlicher Abweisung der Klage eines leitenden Angestellten auf Gehaltserhöhung

LAG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 05.06.2008 - Aktenzeichen 10 Sa 128/08

DRsp Nr. 2008/14864

Unzulässige Berufung bei fehlender Auseinandersetzung mit erstinstanzlicher Abweisung der Klage eines leitenden Angestellten auf Gehaltserhöhung

1. Die Berufungsbegründung muss im Einzelnen erkennen lassen, in welchen Punkten tatsächlicher oder rechtlicher Art sowie aus welchen Gründen der Berufungskläger das angefochtene Urteil für unrichtig hält; eine schlüssige, rechtlich haltbare Begründung kann zwar nicht verlangt werden, doch muss die Berufungsschrift sich mit den rechtlichen oder tatsächlichen Argumenten des angefochtenen Urteils argumentativ befassen, wenn es diese bekämpfen will.2. Hat das Arbeitsgericht seine Entscheidung auf mehrere voneinander unabhängige, selbstständig tragende rechtliche Erwägungen gestützt, muss die Berufungsbegründung für jede dieser Erwägungen darlegen, warum sie unzutreffend sein soll; anderenfalls ist das Rechtsmittel insgesamt unzulässig.3. Hat das Arbeitsgericht aus dem Wortlaut der Klausel, "S. wird für eine leistungsgerechte Steigerung der Bezüge Sorge tragen, die Bezüge werden jährlich überprüft", einen Rechtsanspruch auf die begehrte Gehaltserhöhung verneint, hat sich der Kläger in der Berufungsbegründung damit auseinanderzusetzen.