ArbG Trier, vom 22.10.2009 - Vorinstanzaktenzeichen 3 Ca 549/09
Unzulässige Berufung bei fehlender Auseinandersetzung mit erstinstanzlichen Ausführungen zur Sozialwidrigkeit der Änderungskündigung
LAG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 18.03.2010 - Aktenzeichen 2 Sa 740/09
DRsp Nr. 2010/10577
Unzulässige Berufung bei fehlender Auseinandersetzung mit erstinstanzlichen Ausführungen zur Sozialwidrigkeit der Änderungskündigung
1. Im Rahmen von § 520 Abs. 3ZPO ist eine argumentative Auseinandersetzung mit den Urteilsgründen erforderlich; im Einzelnen muss erkennbar sein, was nach Auffassung des Rechtsmittelführers am angefochtenen Urteil falsch sein soll.2. Stützt das Arbeitsgericht sein Urteil bei einem Streitgegenstand auf mehrere voneinander unabhängige (die Entscheidung jeweils selbständig tragende) rechtliche Erwägungen, muss die Berufungsbegründung alle diese Erwägungen angreifen; setzt sich die Berufungsbegründung nur teilweise mit mehreren Erwägungen des Arbeitsgerichts auseinander, ist die Berufung insgesamt unzulässig.3. Zur Begründung muss dargelegt werden, warum jede Erwägung des Vordergerichts die Entscheidung nicht tragen kann; ein nur auf teilweise Rechtsgründe bezogener Angriff ist nur dann ausreichend, wenn er aus Rechtsgründen auch den die Entscheidung selbständig tragenden anderen Grund zu Fall bringt (was das Berufungsgericht von sich aus zu prüfen hat, auch wenn der Berufungsführer hierzu keine Rechtsausführungen gemacht hat).
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